TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/17 W213 2001771-1

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Entscheidungsdatum

17.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PBVG §47
PBVG §67
Reisegebührenvorschrift §2 Abs3
Reisegebührenvorschrift §20
Reisegebührenvorschrift §22
Reisegebührenvorschrift §22 Abs8
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W 213 2001771-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den an das beim Vorstand der Österreichischen Post AG errichtete Personalamt gerichteten, mit 23.12.2013 datierten, Devolutionsantrag des XXXX, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, betreffend Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den an das beim Vorstand der Österreichischen Post AG errichtete Personalamt gerichteten, mit 23.12.2013 datierten, Devolutionsantrag des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, betreffend Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag des XXXX, ihm für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Personalausschuss Oberösterreich, XXXX gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Dienstzuteilungsgebühr zu gewähren, wird gemäß §§ 22 in Verbindung mit 2 Abs. 3 RGV und § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag des römisch 40 , ihm für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Personalausschuss Oberösterreich, römisch 40 gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV die Dienstzuteilungsgebühr zu gewähren, wird gemäß Paragraphen 22, in Verbindung mit 2 Absatz 3, RGV und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Antragsteller (AST) steht als Beamter der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gegenwärtig gehört er als Personalvertreter dem Personalausschuss (PA) Oberösterreich in 4010 Linz, Domgasse 1, an. In der Zeit vom 16.2.2011 bis 12.8.2011 wurde ihm die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV ausbezahlt. Danach wurde die Zuteilungsgebühr eingestellt, da nach 180 Tagen der Anspruch auf Zuteilungsgebühr ende.Der Antragsteller (AST) steht als Beamter der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gegenwärtig gehört er als Personalvertreter dem Personalausschuss (PA) Oberösterreich in 4010 Linz, Domgasse 1, an. In der Zeit vom 16.2.2011 bis 12.8.2011 wurde ihm die Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV ausbezahlt. Danach wurde die Zuteilungsgebühr eingestellt, da nach 180 Tagen der Anspruch auf Zuteilungsgebühr ende.

Der AST stellte mit Schreiben vom 3.4.2013, beim Personalamt Linz der Österreichischen Post AG am 4.4.2011 eingelangt, den Antrag, ihm die Zuteilungsgebühr über den 12.8.2011 hinaus zu gewähren, da er in einem Dienstbereich tätig sei, in dem es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite.

Da über den Antrag nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, richtete der AST mit Schreiben vom 23.12.2013 einen Devolutionsantrag an das beim Vorstand der Österreichischen Post AG errichtete Personalamt ein. Dieses traf ebenfalls keine Entscheidung und legte die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem AST unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Auszahlung einer Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV voraussetze, aufgetragen, nachstehende Fragen zu beantworten:Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem AST unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Auszahlung einer Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV eine Dienstzuteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV voraussetze, aufgetragen, nachstehende Fragen zu beantworten:

1. Wo befindet sich die Stammdienststelle des AST (Dienststelle vor der Dienstfreistellung als Personalvertreter)?

2. Welcher Dienststelle wurde der AST für die Dauer seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen?

3. Gibt es für die in Frage 2 genannte Dienstzuteilung eine schriftliche Verfügung? Wenn ja, wäre diese ebenfalls innerhalb obgenannter Frist anher vorzulegen.

In seiner Stellungnahme vom 27.5.2014 brachte der AST durch seinen anwaltlichen Vertreter vor, dass er Mitglied des PA Oberösterreich sei, der seinen Sitz in 4020 Linz, Domgasse 1, habe. Der AST sei bei den Personalvertretungswahlen 2010 zum Ersatzmitglied des PA Oberösterreich gewählt worden. Am 16.2.2011 sei der AST auf ein freigewordenes Mandat nachgerückt und sei seit diesem Zeitpunkt dienstfreigestelltes Mitglied des PA Oberösterreich. Aus dem § 19 PBVG ergebe sich, dass der AST dort Dienst zu versehen habe, wo das Personalvertretungsorgan seinen Sitz habe. Ferner teilte er mit, dass seine ursprüngliche Stammdienststelle die Postfiliale 4752 Riedau gewesen sei, die etwa 68 km vom Sitz des PA Oberösterreich entfernt sei. Der Antragsteller sei aufgrund dessen, dass er Mitglied des PA Oberösterreich geworden sei, für die Dauer seiner Funktionsperiode diesem zur Dienstleistung am Sitz des Personalvertretungsorgans dem Dienst zugewiesen. Eine schriftliche Verfügung gebe es nicht. Es entspreche allerdings der Natur der Sache bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes, dass natürlich das Mitglied des PA Oberösterreich dort den Dienst zu versehen habe, wo der Sitz des Organs sei.In seiner Stellungnahme vom 27.5.2014 brachte der AST durch seinen anwaltlichen Vertreter vor, dass er Mitglied des PA Oberösterreich sei, der seinen Sitz in 4020 Linz, Domgasse 1, habe. Der AST sei bei den Personalvertretungswahlen 2010 zum Ersatzmitglied des PA Oberösterreich gewählt worden. Am 16.2.2011 sei der AST auf ein freigewordenes Mandat nachgerückt und sei seit diesem Zeitpunkt dienstfreigestelltes Mitglied des PA Oberösterreich. Aus dem Paragraph 19, PBVG ergebe sich, dass der AST dort Dienst zu versehen habe, wo das Personalvertretungsorgan seinen Sitz habe. Ferner teilte er mit, dass seine ursprüngliche Stammdienststelle die Postfiliale 4752 Riedau gewesen sei, die etwa 68 km vom Sitz des PA Oberösterreich entfernt sei. Der Antragsteller sei aufgrund dessen, dass er Mitglied des PA Oberösterreich geworden sei, für die Dauer seiner Funktionsperiode diesem zur Dienstleistung am Sitz des Personalvertretungsorgans dem Dienst zugewiesen. Eine schriftliche Verfügung gebe es nicht. Es entspreche allerdings der Natur der Sache bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes, dass natürlich das Mitglied des PA Oberösterreich dort den Dienst zu versehen habe, wo der Sitz des Organs sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.6.2014 brachte der AST ferner vor, dass nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30.3.2011, GZ. 9 ObA 10/11b, auch Personalvertreter Anspruch auf Reisegebühren nach der RGV hätten. Nach diesem Urteil würden dienstfreigestellte Personalvertreter nach dem PBVG reisegebührenrechtlich als zum Sitz des jeweiligen Personalvertretungsorgans dienstzugeteilt gelten. Der Begriff der Dienststelle sei in der RGV nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu verstehen. Somit seien die Räume des Amtsgebäudes, in dem der PA Oberösterreich seinen Sitz habe, als Dienststelle des AST anzusehen. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die dem AST zur vorübergehenden Dienstzuteilung zugewiesene Dienststelle in der Domgasse 1, 4020 Linz die neue Dienststelle des AST sei.

Damit ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.3.2011, GZ. 9 ObA 10/11b, dass der dienstfreigestellte Personalvertreter nach dem PBVG reisegebührenrechtlich als zum Sitz des jeweiligen Personalvertretungsorgans dienstzugeteilt sei.

Damit ergebe sich eindeutig, dass es in der Natur des Dienstes liege, dass der Antragsteller für die Dauer seiner Funktionsperiode dort seinen Dienst verrichten müsse. In der Natur des Dienstes lägen Dienstverrichtungen dann, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes gehöre, sie also für diesen charakteristisch seien. Dies liege in diesem Fall vor, da eine Versetzung zwingend mit Bescheid zu verfügen wäre und eine Versetzung zur Folge hätte, dass diese unbefristet gelten würde. Beides liege nicht vor. Bei all jenen Fällen somit, bei denen es in der Natur des Dienstes liege, dass dieser Dienstnehmer vorübergehend auf einer Dienststelle über 180 Tage hinaus seinen Dienst zu versehen habe, sei somit die Zuteilungsgebühr über 180 Tage hinaus zu bezahlen. Es werde daher beantragt, dem AST die Zuteilungsgebühr über 180 Tage hinaus auszuzahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Antragsteller, dessen Stammdienststelle die Postfiliale 4752 Riedau ist, gehört seit 16.2.2011 als dienstfreigestelltes Mitglied dem PA Oberösterreich in 4020 Linz, Domgasse1 an. Im Zeitraum von

16.2. bis 12.8.2011 wurde ihm die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV ausbezahlt. Mit Schreiben des Reiseabrechnungscenters der Österreichischen Post AG vom 15.2.2012 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Reisegebühren nach Ablauf von 180 Tagen nicht mehr bestehe.16.2. bis 12.8.2011 wurde ihm die Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV ausbezahlt. Mit Schreiben des Reiseabrechnungscenters der Österreichischen Post AG vom 15.2.2012 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Reisegebühren nach Ablauf von 180 Tagen nicht mehr bestehe.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der BF sowie der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 VwGbk-ÜG ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph 3, VwGbk-ÜG ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Zu A)

§ 22 RGV hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 22, RGV hat nachstehenden Wortlaut:

"Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22, (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif

I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.b) die Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Absatz eins und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den Paragraphen 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der AST als Beamter der Österreichischen Post AG dem Personalausschuss Oberösterreich als dienstfreigestelltes Mitglied angehört. Aus dem vom AST zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30.3.2011, GZ. 9 ObA 10/11b, geht hervor, dass der AST als Mitglied eines dem PBVG unterliegenden Personalvertretungsorgans gemäß § 47 BPVG Anspruch auf Abgeltung von Reisekosten nach Maßgabe des § 20 RGV hat.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der AST als Beamter der Österreichischen Post AG dem Personalausschuss Oberösterreich als dienstfreigestelltes Mitglied angehört. Aus dem vom AST zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30.3.2011, GZ. 9 ObA 10/11b, geht hervor, dass der AST als Mitglied eines dem PBVG unterliegenden Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 47, BPVG Anspruch auf Abgeltung von Reisekosten nach Maßgabe des Paragraph 20, RGV hat.

Wenn aber der AST vermeint, dass er aufgrund dieses Urteils als dem PA Oberösterreich dienstzugeteilt gelte, ist dies eine überschießende Interpretation dieses Urteils, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich keine Aussagen getroffen hat. Der Oberste Gerichtshof stellte lediglich fest, dass der Kläger (es handelte sich um einen Personalvertreter) als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses nach § 47 PBVG zur Geltendmachung von Reisekosten für seine Personalvertretungstätigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber aktiv klagslegitimiert gewesen sei. Der Ersatz von Reisekosten der dem PBVG unterliegenden Mitglieder eines Personalvertretungsorgans bei Personalvertretungstätigkeiten im Dienstort richte sich nach § 20 der Reisegebührenvorschrift 1955.Wenn aber der AST vermeint, dass er aufgrund dieses Urteils als dem PA Oberösterreich dienstzugeteilt gelte, ist dies eine überschießende Interpretation dieses Urteils, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich keine Aussagen getroffen hat. Der Oberste Gerichtshof stellte lediglich fest, dass der Kläger (es handelte sich um einen Personalvertreter) als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses nach Paragraph 47, PBVG zur Geltendmachung von Reisekosten für seine Personalvertretungstätigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber aktiv klagslegitimiert gewesen sei. Der Ersatz von Reisekosten der dem PBVG unterliegenden Mitglieder eines Personalvertretungsorgans bei Personalvertretungstätigkeiten im Dienstort richte sich nach Paragraph 20, der Reisegebührenvorschrift 1955.

Soweit es den Anspruch auf Zuteilungsgebühr betrifft, ist demgegenüber festzuhalten, dass dieser Anspruch eine Dienstzuteilung voraussetzt. Für den Bereich des Reisegebührenrechts ist diese in § 2 Abs. 3 RGV wie folgt definiert:Soweit es den Anspruch auf Zuteilungsgebühr betrifft, ist demgegenüber festzuhalten, dass dieser Anspruch eine Dienstzuteilung voraussetzt. Für den Bereich des Reisegebührenrechts ist diese in Paragraph 2, Absatz 3, RGV wie folgt definiert:

"§ 2 .....

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

......"

Es liegt also auf der Hand, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr eine Anordnung der Dienstbehörde des Beamten voraussetzt an einem anderen Ort als seiner Stammdienststelle Dienst zu versehen (vgl. hiezu VwGH, 25.2.2005, GZ. 2004/12/0016).Es liegt also auf der Hand, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr eine Anordnung der Dienstbehörde des Beamten voraussetzt an einem anderen Ort als seiner Stammdienststelle Dienst zu versehen vergleiche hiezu VwGH, 25.2.2005, GZ. 2004/12/0016).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es keine dienstbehördliche Verfügung gibt, dass der BF in Linz Dienst zu versehen hat. Die Dienstbehörde des AST hat ihn lediglich gemäß § 67 PBVG vom Dienst freigestellt. Er hat auch im Rahmen des Parteiengehörs trotz ausdrücklicher Aufforderung keine derartige Zuteilungsverfügung vorlegen bzw. benennen können, sondern nur bemerkt, dass dies in der Natur der Sache liege bzw. sich auf das obzitierte Urteil des Obersten Gerichtshofs.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es keine dienstbehördliche Verfügung gibt, dass der BF in Linz Dienst zu versehen hat. Die Dienstbehörde des AST hat ihn lediglich gemäß Paragraph 67, PBVG vom Dienst freigestellt. Er hat auch im Rahmen des Parteiengehörs trotz ausdrücklicher Aufforderung keine derartige Zuteilungsverfügung vorlegen bzw. benennen können, sondern nur bemerkt, dass dies in der Natur der Sache liege bzw. sich auf das obzitierte Urteil des Obersten Gerichtshofs.

Dem ist entgegenzuhalten, dass mangels einer ausdrücklichen dienstbehördlichen Verfügung der Dienstbehörde des BF seine Dienststelle weiterhin das Postamt 4752 Riedau ist. Da der BF als Mitglied des Personalausschusses Oberösterreich gemäß § 67 PBVG dienstfrei gestellt ist, versieht er dort klarerweise keinen Dienst, sondern geht seiner Tätigkeit als Personalvertreter - also einer außerhalb des Dienstes gelegenen Tätigkeit - beim Personalausschuss Oberösterreich nach. Für die sich daraus ergebenden tatsächlichen Reisekosten ist er berechtigt, diese gemäß § 47 BPVG nach den Bestimmungen der RGV geltend zu machen.Dem ist entgegenzuhalten, dass mangels einer ausdrücklichen dienstbehördlichen Verfügung der Dienstbehörde des BF seine Dienststelle weiterhin das Postamt 4752 Riedau ist. Da der BF als Mitglied des Personalausschusses Oberösterreich gemäß Paragraph 67, PBVG dienstfrei gestellt ist, versieht er dort klarerweise keinen Dienst, sondern geht seiner Tätigkeit als Personalvertreter - also einer außerhalb des Dienstes gelegenen Tätigkeit - beim Personalausschuss Oberösterreich nach. Für die sich daraus ergebenden tatsächlichen Reisekosten ist er berechtigt, diese gemäß Paragraph 47, BPVG nach den Bestimmungen der RGV geltend zu machen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem BF mangels einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV kein Anspruch auf Auszahlung einer Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV zusteht.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem BF mangels einer Dienstzuteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV kein Anspruch auf Auszahlung einer Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV zusteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Dienstfreistellung, Dienststelle, Dienstzuteilung,
Personalausschuss, Personalvertreter, Reisekosten, Zuteilungsgebühr,
Zuteilungsverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001771.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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