TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/7 W122 2238053-1

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Veröffentlicht am 07.06.2022
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Entscheidungsdatum

07.06.2022

Norm

BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §48 Abs2
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49 Abs1
B-VG Art133 Abs4
PBVG §65
PBVG §66
PBVG §67
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W122 2238053-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Helmut Hohl, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen den Bescheid vom 16.09.2020, XXXX , des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS REICH-ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, betreffend Mehrdienstleistungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Mag. Helmut Hohl, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen den Bescheid vom 16.09.2020, römisch 40 , des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS REICH-ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, betreffend Mehrdienstleistungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 17.03.2016 bis 30.09.2019 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an 388 Arbeitstagen 194 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.

Hinsichtlich des Mehrbegehrens, der Beschwerdeführer habe ferner im Zeitraum vom 17.03.2016 bis 30.09.2019 an 140 Tagen gemäß § 66 und § 67 PBVG Mehrleistungen erbracht, wird die Beschwerde abgewiesen.Hinsichtlich des Mehrbegehrens, der Beschwerdeführer habe ferner im Zeitraum vom 17.03.2016 bis 30.09.2019 an 140 Tagen gemäß Paragraph 66 und Paragraph 67, PBVG Mehrleistungen erbracht, wird die Beschwerde abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß § 48b BDG auf seine Dienstzeit anzurechnen sei und die erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von jeweils dreißig Minuten abzugelten seien.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG auf seine Dienstzeit anzurechnen sei und die erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von jeweils dreißig Minuten abzugelten seien.

2. Mit Bescheid vom 16.09.2020, XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX insgesamt 166,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht haben soll, die ihm als Überstunden abzugelten seien (Spruchpunkt I.). Das Feststellungsbegehren, dem Beschwerdeführer seien darüber hinaus von XXXX weitere 87 Stunden und ab XXXX bis 30.11.2016 weitere 67,5 an Mehrdienstleistungen als Überstunden abzugelten, wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde das Feststellungsbegehren, dass ab 1.12.2016 die halbstündige Mittagspause gemäß § 48b BDG abzugelten und zu bezahlen sei, sofern keine Ruhepause gewährt wird und die Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden betrage, abgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Begehren hinsichtlich der Auszahlung der gesetzlichen Verzugszinsen wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.). 2. Mit Bescheid vom 16.09.2020, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 insgesamt 166,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht haben soll, die ihm als Überstunden abzugelten seien (Spruchpunkt römisch eins.). Das Feststellungsbegehren, dem Beschwerdeführer seien darüber hinaus von römisch 40 weitere 87 Stunden und ab römisch 40 bis 30.11.2016 weitere 67,5 an Mehrdienstleistungen als Überstunden abzugelten, wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde das Feststellungsbegehren, dass ab 1.12.2016 die halbstündige Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG abzugelten und zu bezahlen sei, sofern keine Ruhepause gewährt wird und die Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden betrage, abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Begehren hinsichtlich der Auszahlung der gesetzlichen Verzugszinsen wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.10.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher er die Spruchpunkte II. und III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. Das vom Beschwerdeführer begehrte Stundenausmaß für den Zeitraum 1.1.2013 bis 17.3.2016 betrage für 504 Arbeitstage 252 Stunden, weshalb schon hier der Beschwerde stattzugeben sei, zumal dem Beschwerdeführer lediglich im Spruchpunkt I. 166,5 Überstunden anerkannt werden und im Spruchpunkt II. darüber hinausgehende Überstunden für diesen Zeitraum und des Zeitraumes bis 30.11.2016 abgewiesen wurden. Die von der belangten Behörde errechneten Überstunden für den Zeitraum 01.01.2013 bis 17.03.2016 in der Höhe von 166,5 seien falsch und würden nicht mit den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls über den Spruchpunkt I. hinausgehende Überstunden abzugelten. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, für welches Jahr/Tage und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde die Mehrleistungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 17.03.2016 nicht anerkenne, obwohl der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitraum an 504 Arbeitstagen eine Mehrleistung von ½ Stunde erbracht habe, weshalb 252 Überstunden zur Auszahlung gelangen müssten. Aber auch für den Zeitraum 17.3.2016 bis 30.11.2016 habe der Beschwerdeführer an 138 Arbeitstagen jeweils ½ h Mehrleistung erbracht, was weitere 69 Überstunden ergebe und habe auch der Beschwerdeführer nach 30.11.2016 an jedem Arbeitstag ½ h Mehrleistung erbracht. Obwohl der Beschwerdeführer von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Dienst gehabt und jedenfalls an jedem Tag mehr als 6 Stunden gearbeitet habe, sei die Konsumtion der Pause innerhalb der Dienstzeit abermals nicht gewährt und sogar untersagt worden. Der Beschwerdeführer hätte im beantragten Zeitraum ab 17.03.2016 sowie an den Tagen an denen Dienstfreistellung gemäß § 66 PBVG gewährt worden wäre, niemals eine Mittagspause konsumieren können. 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.10.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher er die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. Das vom Beschwerdeführer begehrte Stundenausmaß für den Zeitraum 1.1.2013 bis 17.3.2016 betrage für 504 Arbeitstage 252 Stunden, weshalb schon hier der Beschwerde stattzugeben sei, zumal dem Beschwerdeführer lediglich im Spruchpunkt römisch eins. 166,5 Überstunden anerkannt werden und im Spruchpunkt römisch zwei. darüber hinausgehende Überstunden für diesen Zeitraum und des Zeitraumes bis 30.11.2016 abgewiesen wurden. Die von der belangten Behörde errechneten Überstunden für den Zeitraum 01.01.2013 bis 17.03.2016 in der Höhe von 166,5 seien falsch und würden nicht mit den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls über den Spruchpunkt römisch eins. hinausgehende Überstunden abzugelten. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, für welches Jahr/Tage und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde die Mehrleistungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 17.03.2016 nicht anerkenne, obwohl der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitraum an 504 Arbeitstagen eine Mehrleistung von ½ Stunde erbracht habe, weshalb 252 Überstunden zur Auszahlung gelangen müssten. Aber auch für den Zeitraum 17.3.2016 bis 30.11.2016 habe der Beschwerdeführer an 138 Arbeitstagen jeweils ½ h Mehrleistung erbracht, was weitere 69 Überstunden ergebe und habe auch der Beschwerdeführer nach 30.11.2016 an jedem Arbeitstag ½ h Mehrleistung erbracht. Obwohl der Beschwerdeführer von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Dienst gehabt und jedenfalls an jedem Tag mehr als 6 Stunden gearbeitet habe, sei die Konsumtion der Pause innerhalb der Dienstzeit abermals nicht gewährt und sogar untersagt worden. Der Beschwerdeführer hätte im beantragten Zeitraum ab 17.03.2016 sowie an den Tagen an denen Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66, PBVG gewährt worden wäre, niemals eine Mittagspause konsumieren können.

4. Die Behörde legte mit Schreiben vom 14.12.2020 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Personalamtes irrtümlich angekündigt worden sei, ihm müsse für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 17.03.2016 insgesamt 333 Stunden, multipliziert mit dem für das Kalenderjahr jeweils gültigen Stundensatz, abgegolten werden. Aus diesem Schreiben sei jedoch klar ersichtlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer für 333 Tage Dienstverrichtung mit einer Mehrdienstleistung von jeweils 0,5 Stunden täglich eine Überstundenvergütung für 116,5 Stunden zustünde. Der Beschwerdeführer hätte auch für Feiertage (9.5.2013, 26.10.2015), beziehungsweise für Tage an denen er Erholungsurlaub konsumierte ( XXXX ) ebenfalls eine Überstundenvergütung beantragt. Am XXXX sei der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz XXXX eingeschult worden, weshalb ihm auch an diesen beiden Tagen keine Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien. Am XXXX hätte der Beschwerdeführer weniger als 6 Stunden Dienst verrichtet. An den restlichen 167 Tagen an denen der Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung beantragt hätte, habe er ganztägige Freizeitgewährung nach § 66 PBVG in Anspruch genommen. 4. Die Behörde legte mit Schreiben vom 14.12.2020 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Personalamtes irrtümlich angekündigt worden sei, ihm müsse für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 17.03.2016 insgesamt 333 Stunden, multipliziert mit dem für das Kalenderjahr jeweils gültigen Stundensatz, abgegolten werden. Aus diesem Schreiben sei jedoch klar ersichtlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer für 333 Tage Dienstverrichtung mit einer Mehrdienstleistung von jeweils 0,5 Stunden täglich eine Überstundenvergütung für 116,5 Stunden zustünde. Der Beschwerdeführer hätte auch für Feiertage (9.5.2013, 26.10.2015), beziehungsweise für Tage an denen er Erholungsurlaub konsumierte ( römisch 40 ) ebenfalls eine Überstundenvergütung beantragt. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz römisch 40 eingeschult worden, weshalb ihm auch an diesen beiden Tagen keine Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien. Am römisch 40 hätte der Beschwerdeführer weniger als 6 Stunden Dienst verrichtet. An den restlichen 167 Tagen an denen der Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung beantragt hätte, habe er ganztägige Freizeitgewährung nach Paragraph 66, PBVG in Anspruch genommen.

5. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22.02.2021 eine Stellungnahme ein und führte aus, die Zeitaufstellung der belangten Behörde sei falsch, es würden die Tage XXXX an denen der Beschwerdeführer nachweislich jedenfalls in den vorgeschriebenen Dienstzeiten von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr beziehungsweise mindestens und sogar über 8,5 Stunden gearbeitet hätte, fehlen. Der Beschwerdeführer hätte außerdem nie als XXXX gearbeitet und sei nie auf einen solchen Arbeitsplatz eingeschult worden. An den Tagen der Freizeitgewährung gemäß § 66 PBVG oder § 67 PBVG, hätte der Beschwerdeführer ebenfalls von 06:00 Uhr bis 14:30 seinen Dienst verrichtet. 5. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22.02.2021 eine Stellungnahme ein und führte aus, die Zeitaufstellung der belangten Behörde sei falsch, es würden die Tage römisch 40 an denen der Beschwerdeführer nachweislich jedenfalls in den vorgeschriebenen Dienstzeiten von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr beziehungsweise mindestens und sogar über 8,5 Stunden gearbeitet hätte, fehlen. Der Beschwerdeführer hätte außerdem nie als römisch 40 gearbeitet und sei nie auf einen solchen Arbeitsplatz eingeschult worden. An den Tagen der Freizeitgewährung gemäß Paragraph 66, PBVG oder Paragraph 67, PBVG, hätte der Beschwerdeführer ebenfalls von 06:00 Uhr bis 14:30 seinen Dienst verrichtet.

6. Mit Stellungnahme von 30.4.2021 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an den Tagen der ganztägigen Dienstfreistellung keinen Dienst-etwa zusätzlich zu seiner Personalvertretungstätigkeit- geleistet und sei zu einer Dienstleistung von mehr als 8 Stunden auch nicht verpflichtet gewesen. Im Zeitraum vom XXXX sei dem Beschwerdeführer die Konsumation der Pause innerhalb der Dienstzeit gewährt und nicht-wie von ihm vorgebracht-untersagt worden.6. Mit Stellungnahme von 30.4.2021 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an den Tagen der ganztägigen Dienstfreistellung keinen Dienst-etwa zusätzlich zu seiner Personalvertretungstätigkeit- geleistet und sei zu einer Dienstleistung von mehr als 8 Stunden auch nicht verpflichtet gewesen. Im Zeitraum vom römisch 40 sei dem Beschwerdeführer die Konsumation der Pause innerhalb der Dienstzeit gewährt und nicht-wie von ihm vorgebracht-untersagt worden.

7. Mit ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2021 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte im Zeitraum vom XXXX einen geteilten Dienst – täglich von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr- versehen und aufgrund der 40 Stunden keine Mehrdienstleistungen erbracht, weshalb es irrelevant sei ob dem Beschwerdeführer eine Mittagspause gewährt wurde oder nicht. 7. Mit ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2021 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte im Zeitraum vom römisch 40 einen geteilten Dienst – täglich von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr- versehen und aufgrund der 40 Stunden keine Mehrdienstleistungen erbracht, weshalb es irrelevant sei ob dem Beschwerdeführer eine Mittagspause gewährt wurde oder nicht.

8. Am 08.06.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Gegenstellungnahme ein und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

9. Am 10.06.2021 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde die hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen erörtert und ein Zeuge befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer war dabei von XXXX als Briefzusteller in der Zustellbasis XXXX tätig. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer war dabei von römisch 40 als Briefzusteller in der Zustellbasis römisch 40 tätig.

Nach dem 17.03.2016 beziehungsweise dem 31.03.2016 war der Beschwerdeführer nicht mehr im Zustelldienst tätig. Ab XXXX bis XXXX wurde der Beschwerdeführer von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr in XXXX im XXXX und später in XXXX eingesetzt. Der Beschwerdeführer verrichtete täglich acht Stunden Dienst mit einer Unterbrechung von drei Stunden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit die Mittagspause zwischen den beiden Diensten zu verrichten und diese im Nachhinein zu buchen. Dem Beschwerdeführer war es daher möglich im beantragten Zeitraum vom 17.03.2016 beziehungsweise in der Zeit vom XXXX bis XXXX in der er seinen geteilten Dienst von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr verrichtete eine Mittagspause zu konsumieren. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer nicht zur Dienstleistung herangezogen, diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums seiner Dienstleistung. Nach dem 17.03.2016 beziehungsweise dem 31.03.2016 war der Beschwerdeführer nicht mehr im Zustelldienst tätig. Ab römisch 40 bis römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr in römisch 40 im römisch 40 und später in römisch 40 eingesetzt. Der Beschwerdeführer verrichtete täglich acht Stunden Dienst mit einer Unterbrechung von drei Stunden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit die Mittagspause zwischen den beiden Diensten zu verrichten und diese im Nachhinein zu buchen. Dem Beschwerdeführer war es daher möglich im beantragten Zeitraum vom 17.03.2016 beziehungsweise in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 in der er seinen geteilten Dienst von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr verrichtete eine Mittagspause zu konsumieren. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer nicht zur Dienstleistung herangezogen, diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums seiner Dienstleistung.

Ab 02.09.2019 wurde der Beschwerdeführer der Zustellbasis XXXX im Paketzustelldienst, mit Dienstzeit von 07:15 Uhr bis 15:15 Uhr zugeteilt. Ab 02.09.2019 wurde der Beschwerdeführer der Zustellbasis römisch 40 im Paketzustelldienst, mit Dienstzeit von 07:15 Uhr bis 15:15 Uhr zugeteilt.

Der Beschwerdeführer verrichtete auch im Zeitraum vom 17.03.2016 bis 30.09.2019 an 140 Arbeitstagen Personalvertretungstätigkeiten und war zu diesem Zweck gemäß § 66 PBVG vom Dienst freigestellt.Der Beschwerdeführer verrichtete auch im Zeitraum vom 17.03.2016 bis 30.09.2019 an 140 Arbeitstagen Personalvertretungstätigkeiten und war zu diesem Zweck gemäß Paragraph 66, PBVG vom Dienst freigestellt.

Ab 12.09.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer verrichtete insgesamt an 388 Arbeitstagen einen Dienst von mehr als sechs Stunden, weshalb ihm diese Mehrleistungen von der belangten Behörde noch abzugelten sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 getroffen werden.

Der Zeitraum in denen der Beschwerdeführer für die belangte Behörde arbeitete und dass er im Zustelldienst tätig war sowie die Anzahl der Arbeitstage, an welchen der Beschwerdeführer mehr als sechs Stunden Dienst verrichtete, ergibt sich aus dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers, den vorliegenden Zeitaufzeichnungen und dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2020. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer legten auch Dienstzeitnachweise vor.

Dass die Ruhepause nicht zur Dienstzeit zählte und nicht vergütet wurde, ergibt sich unstrittig aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.08.2020 die Abgeltung der Ruhepause im Ausmaß von 166,5 Stunden für den Zeitraum von XXXX auch zugesprochen. Dass die Ruhepause nicht zur Dienstzeit zählte und nicht vergütet wurde, ergibt sich unstrittig aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.08.2020 die Abgeltung der Ruhepause im Ausmaß von 166,5 Stunden für den Zeitraum von römisch 40 auch zugesprochen.

Dass der Beschwerdeführer nach dem 17.03.2016 beziehungsweise nach dem 31.03.2016 nicht mehr im Zustelldienst tätig war und ab dem XXXX von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr in XXXX im XXXX und später im XXXX eingesetzt wurde, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe in seinem geteilten Dienst, 40 Stunden und daher keine Mehrleistung verrichtet, weshalb es irrelevant sei, ob eine Mittagspause gewährt wurde. Daraus geht hervor, dass auch in der Zeit in welcher der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Blockzeit verrichtete, die Ruhepause als Teil der Dienstzeit, nicht auf die Tagesdienstzeit angerechnet wurde. Dass der Beschwerdeführer nach dem 17.03.2016 beziehungsweise nach dem 31.03.2016 nicht mehr im Zustelldienst tätig war und ab dem römisch 40 von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr in römisch 40 im römisch 40 und später im römisch 40 eingesetzt wurde, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe in seinem geteilten Dienst, 40 Stunden und daher keine Mehrleistung verrichtet, weshalb es irrelevant sei, ob eine Mittagspause gewährt wurde. Daraus geht hervor, dass auch in der Zeit in welcher der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Blockzeit verrichtete, die Ruhepause als Teil der Dienstzeit, nicht auf die Tagesdienstzeit angerechnet wurde.

In der Stellungnahme vom 22.07.2021 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an 385 Arbeitstagen einen Dienst von mehr als sechs Stunden verrichtet, da er die Tage vom 11.09.2017, 24.12.2018 und 07.09.2019 nicht geltend gemacht hat, obwohl er an diesen Tagen einen mehr als sechsstündigen Dienst verrichtete und am 01.03.2018, 16.11.2018 und 31.12.2018 nicht mehr als sechs Stunden Dienst verrichtete. Die Behörde errechnet sowohl drei Tage mehr als auch drei Tage weniger, je nachdem, ob diese vom Beschwerdeführer als geltend gemacht oder als mit sechs Stunden überschreitend aufgelistet wurden. Die Differenz von drei Tagen kann allerdings dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer ausdrücklich 388 Tage beantragte und begründete und die belangte Behörde dieselbe Summe von 388 Tagen nannte, an denen der Beschwerdeführer mehr als 6 Stunden Dienst verrichtet hat. Hinsichtlich der Summe von 388 decken sich die Schriftsätze der Behörde und des Beschwerdeführers. Der Unterschied in den Begründungen und der Zuordnungsfehler dreier konkreter Tage (Geltendmachung versus Stundenüberschreitung von 11.09.2017, 24.12.2018 und 07.09.2019 sowie 01.03.2018, 16.11.2018 und 31.12.2018) kann daher dahingestellt bleiben.

Aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer an vereinzelten Tagen Personalvertretertätigkeiten wahrnahm und ihm dafür Freistellung gemäß § 66 PBVG gewährt wurde.Aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer an vereinzelten Tagen Personalvertretertätigkeiten wahrnahm und ihm dafür Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG gewährt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegtGemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt

Zu A)

Gemäß § 48 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

Gemäß § 48b BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.Gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).

§ 48b BDG 1979 setzt nicht voraus, dass mehr als sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 48b BDG 1979 ausdrücklich auf die "Gesamtdauer" der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit gemäß § 47a Z 3 BDG 1979 als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird.Paragraph 48 b, BDG 1979 setzt nicht voraus, dass mehr als sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 ausdrücklich auf die "Gesamtdauer" der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit gemäß Paragraph 47 a, Ziffer 3, BDG 1979 als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird.

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung ("Pause") jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung ("Pause") ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133).So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung ("Pause") jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung ("Pause") ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133).

Solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, steht dem Beamten folglich auch bei getrennten Dienstleistungsblöcken von je bis zu sechs Stunden Dienstzeit innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause zu. Die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).Solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, steht dem Beamten folglich auch bei getrennten Dienstleistungsblöcken von je bis zu sechs Stunden Dienstzeit innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause zu. Die Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).

Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des § 48b BDG 1979 geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstleistungsblöcke gewährt worden sei, weil dafür "schon bisher" die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung bzw. Besoldung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der belangten Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144).Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des Paragraph 48 b, BDG 1979 geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstleistungsblöcke gewährt worden sei, weil dafür "schon bisher" die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung bzw. Besoldung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der belangten Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144).

Bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ist nach dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen (vgl. ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051; 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie - wenn sie ihm eingeräumt wurde - auch konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/12/0056).Bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen vergleiche ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051; 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie - wenn sie ihm eingeräumt wurde - auch konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/12/0056).

Im vorliegenden Fall verrichtete der Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Dienste, die jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. Trotz des geteilten Dienstes arbeitete der Beschwerdeführer 8 Stunden am Tag. Die ihm zustehende Ruhepause von einer halben Stunde, ist daher auf seine Tagesdienstzeit anzurechnen und entsprechend abzugelten. Für diesen Zeitraum ist dem Beschwerdeführer die halbstündliche Mittagspause gemäß § 48b BDG noch für die Zeit vom 17.03.2016 bis 30.09.2019 abzugelten.Im vorliegenden Fall verrichtete der Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Dienste, die jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. Trotz des geteilten Dienstes arbeitete der Beschwerdeführer 8 Stunden am Tag. Die ihm zustehende Ruhepause von einer halben Stunde, ist daher auf seine Tagesdienstzeit anzurechnen und entsprechend abzugelten. Für diesen Zeitraum ist dem Beschwerdeführer die halbstündliche Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG noch für die Zeit vom 17.03.2016 bis 30.09.2019 abzugelten.

Zur Freizeitgewährung gemäß § 66 Post-BetriebsverfassungsgesetzZur Freizeitgewährung gemäß Paragraph 66, Post-Betriebsverfassungsgesetz

Nach § 66 PBVG 1996 ist den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderliche „Freizeit“ unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Aus dem Begriff „Freizeit“ ist unzweifelhaft abzuleiten, dass die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" zählen, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten (VwGH 30.05.2006, Ra 2005/12/0261).Nach Paragraph 66, PBVG 1996 ist den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderliche „Freizeit“ unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Aus dem Begriff „Freizeit“ ist unzweifelhaft abzuleiten, dass die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" zählen, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 zusammengefasst werden könnten (VwGH 30.05.2006, Ra 2005/12/0261).

Die Auffassung, es gebühre eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit (außerhalb der für nicht dienstfrei gestellte Beamte vorgeschriebenen Dienststunden) ist unzutreffend. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handelt es sich gemäß § 65 Abs. 1 PBVG 1996 um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach § 66 PBVG 1996) freigestellt werden. Schon deshalb handelt es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" gezählt werden können, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten) (2010/12/0046, 30.03.2011). Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Personalvertretertätigkeiten handelt es sich nicht um Dienstzeiten, weshalb diese nicht zu berücksichtigen waren. Dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen zum Dienst herangezogen wurde konnte nicht belegt werden. Die Auffassung, es gebühre eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit (außerhalb der für nicht dienstfrei gestellte Beamte vorgeschriebenen Dienststunden) ist unzutreffend. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handelt es sich gemäß Paragraph 65, Absatz eins, PBVG 1996 um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach Paragraph 66, PBVG 1996) freigestellt werden. Schon deshalb handelt es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" gezählt werden können, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 zusammengefasst werden könnten) (2010/12/0046, 30.03.2011). Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Personalvertretertätigkeiten handelt es sich nicht um Dienstzeiten, weshalb diese nicht zu berücksichtigen waren. Dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen zum Dienst herangezogen wurde konnte nicht belegt werden.

Für die Tage der gewährten Freizeit war eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen mangels Erbringung dieser nicht möglich, denn bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten handelt es sich nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. oben Verwaltungsgerichtshof). Für die Tage der gewährten Freizeit war eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen mangels Erbringung dieser nicht möglich, denn bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten handelt es sich nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 vergleiche oben Verwaltungsgerichtshof).

Dem Beschwerdeführer gebührt daher für jene Tage, an denen er gemäß § 66 PBVG vom Dienst freigestellt wurde, keine Abgeltung von Mehrdienstleistungen.Dem Beschwerdeführer gebührt daher für jene Tage, an denen er gemäß Paragraph 66, PBVG vom Dienst freigestellt wurde, keine Abgeltung von Mehrdienstleistungen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgeltung von Mehrdienstleistungen Dienstfreistellung Dienstzeit Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Freizeit Krankenstand Mehrdienstleistung Mittagspause öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalvertretungstätigkeit Postbeamter Ruhepause Teilstattgebung Überstundenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2238053.1.00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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