Norm: EO §35 AgWEG 1975 §22 Abs1 Z2WEG 1975 §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der le... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgWEG 1975 §22 Abs1 Z2WEG 1975 §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der le... mehr lesen...
Norm: WEG §22 Abs1 Z2WEG §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z2WEG 2002 §36 Abs1 Z3ZPO §502 HIII4
Rechtssatz: Die Frage, ob ein im Sinne des § 22 Abs 1 Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG §22 Abs1 Z2WEG §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z2WEG 2002 §36 Abs1 Z3ZPO §502 HIII4
Rechtssatz: Die Frage, ob ein im Sinne des § 22 Abs 1 Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum. Entscheidungstexte ... mehr lesen...