Begründung: Die Kläger sind Eigentümer von insgesamt 2400/4000 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, der Beklagten gehören 338/2000 Anteile. Die
Begründung: von Wohnungseigentum ist in Vorbereitung. Die Kläger haben gemäß § 36 Abs 1 Z 2 und Z 3 iVm § 37 Abs 5 WEG 2002 die Ausschließung der Beklagten aus der Eigentümergemeinschaft begehrt und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt: Die Kläger haben gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragrap... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Berufungsurteil vom 9. Dezember 1996 wurde eine GmbH als Eigentümerin ihrer 1080/19224 Anteile an einer Liegenschaft, mit welchem untrennbar Wohnungseigentum am Objekt W 1 verbunden ist, aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschlossen, weil die Wohnung der Ausübung der Prostitution diente und dies zu einer Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus nicht zuletzt auch zur Gefährdung von Sicherheit, Leben und Eigentum anderer Hausbewohn... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgWEG 1975 §22 Abs1 Z2WEG 1975 §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der le... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgWEG 1975 §22 Abs1 Z2WEG 1975 §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der le... mehr lesen...
Norm: WEG §22 Abs1 Z2WEG §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z2WEG 2002 §36 Abs1 Z3ZPO §502 HIII4
Rechtssatz: Die Frage, ob ein im Sinne des § 22 Abs 1 Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG §22 Abs1 Z2WEG §22 Abs1 Z3WEG 2002 §36 Abs1 Z2WEG 2002 §36 Abs1 Z3ZPO §502 HIII4
Rechtssatz: Die Frage, ob ein im Sinne des § 22 Abs 1 Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum. Entscheidungstexte ... mehr lesen...