Norm
WEG §22 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Frage, ob ein im Sinne des § 22 Abs 1 Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum.Die Frage, ob ein im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022