Norm
EO §35 AgRechtssatz
Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der letztlich nur mit Hilfe der Gewerbebehörde dazu gebracht werden konnte, ein konzessionslos betriebenes Gastlokal zu schließen, bereits um eine Gewerbekonzession angesucht hat, die ihm die Nutzung seines Wohnungseigentumsobjektes zu ähnlichen Bedingungen ermöglichen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083071Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00139_9400000_003