Entscheidungen zu § 32 WEG 2002

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 31-31 von 31

RS OGH 1977/4/27 1Ob540/77, 5Ob270/07b, 5Ob107/09k, 5Ob10/13a, 5Ob116/19y, 5Ob221/19i

Norm: WEG 1948 §8 Abs1WEG 1975 §19 Abs1WEG 2002 §32
Rechtssatz: Aufwendungen, die ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und Geschäftsräume betreffen, sind von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen, wenn sie nur in ihrem Interesse vorgenommen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Aufwendungen bei der Errichtung oder der laufenden Erhaltung des Gebäudes handelt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.04.1977

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