RS OGH 2010/3/25 5Ob85/85, 5Ob102/93, 5Ob165/08p, 5Ob253/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

MRG §18
MRG §19
WEG 2002 §32
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach §§ 18 f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nach § 839 Satz 1 ABGB.Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach Paragraphen 18, f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nach Paragraph 839, Satz 1 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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