Norm
MRG §18Rechtssatz
Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach §§ 18 f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nach § 839 Satz 1 ABGB.Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach Paragraphen 18, f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nach Paragraph 839, Satz 1 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010