Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit der Grundstücksadresse *****. Folgender Sachverhalt ist im Revisionsrekursverfahren unstrittig: Der Vertreter der Revisionsrekurswerber (in der Folge immer: Antragsgegnervertreter) versandte im Namen mehrerer von ihm vertretener Wohnungseigentümer am 25. 8. 2009 ein Schreiben an die Wohnungseigentümer, das ua folgenden Inhalt aufweist: „Betrifft: Abberufung der Hausverwaltung … … In Anbe... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Günther Z*****, 2. Mag. Marie Luise B*****, 3. Herbert S*****, 4. Dr. Beatrix S*****, 5. Edeltrud O*****, 6. Maria K*****, beide *****, 7. Diözese G*****, 8. Anna Maria S*****, 9. Pauline K*****, beide *****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Olga R*****, gegen die Antragsgegner 1. Anna S*****, 2. Dr. Ernst M*****, 3. Milan K*****, 4. Nurettin Y*****, 5. Zülfükar D*****, 6. Ad... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1.) Mag. Walter M*****, vertreten durch die AVIA Law Group, Wolczik, Knotek, Winalek, Wutte-Lang Rechtsanwälte GesbR in Wien, und 2.) Ulrike H*****, gegen die Antragsgegner 1.) sämtliche Mit- und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Liegenschaftsadresse *****). Die Antragstellerin ist überdies Verwalterin der Liegenschaft. Im Mai/Juni 2008 wurde ein Umlaufbeschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, den Verwaltungsvertrag mit der Antragstellerin zum 31. 12. 2008 aufzukündigen und ab 1. 1. 2009 die N*****KG mit der Verwaltung zu betrauen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer unterfertigte die per Post versendeten, teilwe... mehr lesen...
Begründung: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasste in einer Eigentümerversammlung am 12. 2. 2008 den (sinngemäßen) Beschluss, auf der Grünfläche der Liegenschaft fünf neue Parkplätze zu errichten, diese und die bereits vorhandenen Parkplätze durch Markierung mitTop-Nummern bestimmten Wohnungseigentümern zur Benützung zuzuweisen (lit a), dabei auch allgemeine Besucherparkplätze festzulegen, eine Birke auf der Grünfläche zu fällen, die Grünfläche zu verkleinern, zu bepflanzen un... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Lambert Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Eigentümergemeinschaft *****, ve... mehr lesen...
Begründung: Entscheidungsgegenstand ist die Überprüfung der Abrechnung des Jahres 2003 iSd §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. Entscheidungsgegenstand ist die Überprüfung der Abrechnung des Jahres 2003 iSd Paragraphen 20, Absatz 3, 34, Absatz 3, 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002. Rechtliche Beurteilung Gegen den bestätigenden Sachbeschluss des Rekursgerichts macht der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche R... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Liegenschaftsadresse *****, welche von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Ihr sind bücherlich folgende Anteile zugeschrieben: 74/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 6 Stiege I (B 20), 74/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 6 Stiege römisch eins (B 20), 21/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W III/2 (B 26), 13/1522-Anteile verbunden mit Wohnu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Jürgen G*****, 2. Christine R*****, beide vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Gisela F*****, 2. Waltraud B*****, 3. Helmut P*****... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §20 Abs4 Satz2 WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §28 Abs1 Z3 WEG 2002 § 20 heute WEG 2002 § 20 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 20 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6
Rechtssatz: Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behind... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Haus *****, V*****-Gasse 79-81/L*****gasse 90-92). Der Erstantragsteller ist seit 1999 der Verwalter. Die Zweitantragstellerin ist die Gattin des Erstantragstellers. Seit mehreren Jahren gibt es massive Unstimmigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern. Die Antragsteller begehrten die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses, mit dem dem Erstantragsteller... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner bilden die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Villach. Die verfahrensbeteiligte B***** GmbH (im Folgenden: Hausverwalterin) verwaltet diese Liegenschaft. Die Hausverwalterin lud sämtliche Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 22. Mai 2007, bei der als Tagesordnungspunkt „Erneuerung Außenfenster und Balkontüren" behandelt wurde. Die Hausverwalterin hatte für die Eigentümerversammlung einen Sani... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §25 ABs2 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 WEG 2002 § 24... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin waren ursprünglich je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****. Mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2004 veräußerte der Antragsteller 810/1900-tel seiner insgesamt 950/1900-tel Anteile an die Erstantragsgegnerin. Bereits anlässlich des Kaufvertragsabschlusses äußerte die Erstantragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Wunsch, die Verwaltung des gegenständlichen Hauses zu übernehmen, was der Antragsteller ablehnte. Darau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, der auf Verkäufer- und Käuferseite am 4. 8./20. 8. 1991 unterzeichnet und 1992 grundbücherlich durchgeführt wurde, kaufte die L***** ImmobilienvermietungsgesmbH (Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin; im folgenden nur Nebenintervenientin) von der Mutter des Beklagten als damaliger Alleineigentümerin 2384/2728-Anteile an einer Liegenschaft samt bereits errichtetem Haus in E*****. Zugunsten der Käuferin sollte Wohnungs... mehr lesen...
Begründung: Zu 1. In der unrichtigen Annahme, der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung vom 25. 3. 2004 keine Zustellung einer Protokollabschrift beantragt, wurde das Protokoll übertragen und zu den Akten genommen. Tatsächlich hatte der Antragsteller aber die Zustellung einer Protokollabschrift begehrt. Erst am 21. 1. 2005 erfolgte über Begehren des Antragstellers eine Zustellung der Protokollabschrift an ihn. Innerhalb von drei Tagen, nämlich am 24. 1. 2005, erhob diese... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist zu 169/1521 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Innsbruck, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist. Die beiden weiteren Antragstellerinnen, die sich am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligen, und die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. Die Erstantragsgegnerin war auch die Errichterin dieses und dreier weiterer Häuserblocks der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. M... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 113/1226 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ * Grundbuch * mit der Adresse *. Bücherlich ist mit diesen Anteilen Wohnungseigentum am 3,36 m² großen Abstellraum top 2 und an der diesem als Wohnungseigentumszubehör zugeordneten Gartenfläche Nr 6 im Ausmaß von 1124 m² verbunden. Die Antragstellerin war auch Wohnungseigentumsorganisatorin und hatte im Jahr 1989 die Parifizierung beantragt. Für die Antragsgegner, die zu verschiedenen Anteil... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §28 WEG 2002 §29 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs5 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §29 Abs1 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marianne F*****, 2. Mag. Brigitte B*****, 3. Horst W*****, 4. Johann S*****, 5. Edith S*****, 6. Mag. Karin H*****, 7. Andreas N*****, 8. Anna H*****, 9. Andreas H*****, 10... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 1975 §136 Abs4 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 4817 GB 92004 Hohenems mit dem Grundstück Nr. 2109/17 (in der Folge nur Grundstück Nr. 2109/17 genannt). Die Beklagten sind überdies Miteigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 2109/19 der EZ 5056 GB 92004 Hohenems (in der Folge nur Grundstück Nr. 2109/19 genannt), worauf bereits in den 80-er Jahren Garagen für die Beklagten errichtet wurden. Seither fahren sie über eine All... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gerald F*****, vertreten durch Dr. Claudia Patleych, Rechtsanwältin in Wien, der Nebenintervenienten auf Seite des Klägers: 1. Ing. Dieter B*****, vertreten durch Pieler &am... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger festzustellen, dass die auf Grundlage eines (unrichtigen) Nutzwertgutachtens grundbücherlich durchgeführte Wohnungseigentumsbegründung nichtig sei, in eventu dass die Wohnungseigentumsbegründung insoweit rechtsunwirksam sei, als sie die Top Nr. 15 (4,5 m² großer Lagerraum) und die damit im Wohnungseigentumszubehör stehenden Pkw-Abstellplätze AF 1 bis 7 betreffe. Die Wohnungseigentumsbegründung sei widmungswidrig erfolgt,... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte den am 13. 6. 2002 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, auf Bestellung von Brigitte M***** zur Verwalterin für rechtsunwirksam. Der Bestellungsbeschluss sei in einer Hausversammlung gefasst worden, die von der (erst zu bestellenden) Hausverwaltungskanzlei M***** einberufen worden sei. Grundsätzlich sei es zulässig, dass die Wohnungseigentümerversammlung ohne Tätigwerden des Verwalters durch einen Wohnungseigentümer... mehr lesen...