RS OGH 2008/8/26 5Ob113/08s, 5Ob191/13v, 5Ob207/19f, 5Ob238/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §25 ABs2

Rechtssatz

Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 113/08s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 113/08s
    Bem: Umlaufbeschluss. (T1)
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Vgl auch; Beisatz: Die Überlegungsfrist dient nicht nur der eigenen Stimmabgabe, sondern auch der Werbung für den eigenen Standpunkt. (T2)
    Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T3)
  • 5 Ob 207/19f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
  • 5 Ob 238/20s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124152

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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