Entscheidungsgründe: Die klagende Bauträgergesellschaft war seit dem Jahr 1994 Alleineigentümerin einer geldlastenfreien Liegenschaft im Stadtzentrum von Wörgl und beabsichtigte die Errichtung eines Hochhauses mit Erdgeschoß und sieben Obergeschoßen und einem mehrstöckigen Nebengebäude. Bereits im Mai 2000 interessierte sich der Geschäftsführer der beklagten GmbH für den Kauf von nicht schlüsselfertig ausgeführten Geschoßen 4-7 im Hochaus um einen kalkulierten Quadratmeterpreis vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 18. 7. 1996 (Beilage A) erwarb die Beklagte von der Herbert T***** Gesellschaft mbH (vormals Leopold S***** GesmbH, in der Folge C***** GesmbH) einen Liegenschaftsanteil am Objekt K***** in ***** zu einem Kaufpreis von S 479.000, wobei ihr die Zusage der Wohnungseigentumsbegründung am Geschäftslokal top Nr 5 und 6 in diesem Haus erteilt wurde. Vertragsverfasser und Mehrheitsgesellschafter der Verkäufergesellschaft war der Rechtsanwalt Dr. L... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen (Zingher in Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu § 23 WEG; Kletecka in WoBl 1993, 224; Dirnbacher, Das WEG idF der Novelle 1997, 158; Palten, Wohnungseigentumsrecht**2 Rz 252; Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG, ÖJZ 1994 Sonderheft 1A, 33). Ob sich bei... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1a WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger erwarben von der Beklagten mit Vereinbarung vom 22. 5. 1995 das Reihenhaus Nr. 23 in 6020 ***** samt Tiefgaragenabstellplatz Nr. 4 und Kellerabstellplatz top 2. Das damals in Planung befindliche Wohnungseigentumsobjekt wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet. Die Vereinbarung beinhaltete unter anderem die Zusage, daß die Verkäuferin die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums für die Käufer im Grundbuch erwirken werde (§ 24... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1a WEG 2002 §37 Abs1 WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGB... mehr lesen...