Norm: WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG 1975 §18 Abs1 Z1WEG 2002 §21 Abs1 Z1WEG 2002 §28 Abs1 Z5
Rechtssatz: Danach, ob die zum Verwalter bestellte Person zugleich auch Miteigentümerund Wohnungseigentümer der Liegenschaft ist, unterscheiden § 14 Abs 1 Z 5 WEG 1975 (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002) oder § 18 Abs 1 Z 1 WEG 1975 (§ 21 Abs 1 Z 1 WEG 2002) nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 315/03i Entscheidung... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13a Abs1 Z6WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 2002 §19WEG 2002 §20WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Eine Abberufung des Verwalters nach § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 setzt grundsätzlich dessen vorherige Bestellung voraus. Wenn der Antragsteller als Voraussetzung für sein Abberufungsbegehren nicht widerspruchsfrei behauptet, der Antragsgegner sei zum Verwalter bestellt worden, sind allfällige Pflichtverletzungen des Antrags... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Abs1 HWEG 1975 §13c Abs1WEG 2002 §18 Abs1
Rechtssatz: Nur die "Eigentümergemeinschaft" kann Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage geltend machen, wenn zwar das schadensursächliche Organverhalten vor dem 1.1.1994 gesetzt wurde, ein Schaden jedoch erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Entscheidungstexte 1 Ob 163/03g Entsch... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13c Abs1WEG 2002 §18 Abs1
Rechtssatz: Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 13c WEG 1975, nunmehr § 18 WEG 2002. Entscheidungstexte 5 Ob 268/02a Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a 5 Ob 88/04h Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 88/04h ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall1WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 1975 §23 Abs4
Rechtssatz: Ein "bloßer" Wohnungseigentumsbewerber (der nicht über zumindest schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt) ist nach Wortlaut und Zweck des § 23 Abs 4 WEG 1975 nur von solchen Verwaltungsagenden ausgeschlossen, für die es - wie zum Beispiel bei mehrheitlich zu beschließenden Maßnahmen - auf Miteigentumsanteile und deren Zählung beziehungsweise Größe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13c Abs1WEG 1975 §13c Abs2WEG 2002 §18 Abs1
Rechtssatz: In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des § 13c Abs 2 WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzun... mehr lesen...