RS OGH 2019/5/21 5Ob24/02v, 5Ob248/02k, 5Ob261/08f, 5Ob209/09k, 5Ob173/16a, 5Ob57/19x

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Rechtssatz

In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des § 13c Abs 2 WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116451

Im RIS seit

14.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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