Begründung: Auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, Liegenschaftsadresse *****, befindet sich ein im Wohnungseigentum stehendes Büro- und Geschäftshaus mit 13 Objekten, die sämtliche nach der gemeinschaftlichen Widmung ausschließlich als Büro- und Geschäftsräume gewidmet sind. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer von insgesamt vier Objekten, die alle mit der Widmung Büro- bzw Geschäftsräumlichkeit versehen sind. Bisher wurden die Büros B8 und B10 (B-LNR 9 und B-LNR 10) al... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. A*****, 2. D*****, beide vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin E*****, vertreten durch Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in Salzburg, und der weitere... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat mit seinem Sachbeschluss (ua) dem Rekurs des Antragsgegners Folge gegeben und den Sachantrag der Antragsteller auf Feststellung der Unwirksamkeit (auch) des am 9. 7. 2009 gefassten Beschlusses auf Festsetzung der Rücklage mit 7,44 EUR/m² Nutzfläche und Monat ab 1. 10. 2009 bis vorerst 31. 12. 2012 abgewiesen. Das Rekursgericht ging dabei rechtlich (ua) davon aus, dass die Erstantragstellerin als zugesagte „Ehegatten-Mitwohnungseigentümerin“ hinsicht... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind - mit Ausnahme der 29.-Antragsgegnerin, die Fruchtgenussberechtigte von Miteigentumsanteilen ist, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist - Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem darauf errichteten Haus mit der Liegenschaftsadresse *****. In der Wohnung top Nr 14 des Antragstellers befinden sich acht Fenster. Zwei dieser Fenster wurden bereits ausgetauscht, wofür der Hausverwaltung 2.020,80 EUR netto („Sondernettopreis zu Hausv... mehr lesen...
Begründung: Josef E***** führte auf der großflächigen Liegenschaft EZ 10 des GB *****, die ihm im Jahr 1987 von seinen Eltern in das bücherliche Alleineigentum übertragen wurde, einen landwirtschaftlichen Betrieb und auch ein „Jugendheim“, also einen Beherbergungsbetrieb. Die Zweitbeklagte, von 1979 bis 2007 Ehefrau Josef E*****s, war seit 1981 vollzeitig bei ihrem Mann beschäftigt, bezog aber kein Gehalt und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bald nach dem Eigentumse... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und sämtliche Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, auf der die Häuser W*****straße 2 und W*****straße 4 errichtet sind. Mit den Miteigentumsanteilen des Antragstellers an dieser Liegenschaft ist das Wohnungseigentum an GR 27, LR 28, GR 2 und W 6 verbunden. Er betreibt im Erdgeschoß des Objekts W*****straße 2 ein Cafe-Restaurant. Dem gesamten Geschäftslokalbereich samt Wintergarten ist eine 2,15 m br... mehr lesen...
Begründung: Erstmals im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss, mit dem über Antrag der Antragstellerin ein abweichender Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Liftkosten der Liegenschaft festgesetzt wurde (§ 32 Abs 5 WEG), brachten die Antragsgegner vor, es bestehe eine Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach § 32 WEG. Eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten habe seither nicht stattgefunden, weshalb eine Neufestsetzung eines Verteilungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ob der EZ 3761 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft. Der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer. Er hatte mit Kaufvertrag vom 6. 12. 2005 an dieser Liegenschaft 518/1620-tel Anteile (B-LNR 2) und 175/1620-tel Anteile (B-LNR 10) erworben, mit welchen Wohnungseigentum an Büro 2 und Büro 1 verbunden ist. Ob der Liegenschaft ist sub C-LNR 1a die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG 1975 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Für die Kläger ist an den Wohnungen Top Nr 4 und 5 im Haus ***** Wohnungseigentum begründet. Der Nebenintervenient ist Wohnungseigentümer der im ersten und zweiten Untergeschoß dieses Hauses befindlichen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentumsvertrag als „Einstellraum, Laden, Magazine, Vorraum, Abstellraum, Waschraum und Klosett" gewidmet sind. Im Jahr 2001 vermietete der Nebenintervenient diese Räumlichkeiten an die L***** GmbH, die dort einen Kaffeehausbetr... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §2 Abs1WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs4WEG 2002 §3 Abs2WEG 2002 §16
Rechtssatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht. Entscheid... mehr lesen...