Index: 90/03 Sonstiges Verkehrsrecht90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Norm: GGBG §7 Abs1 GGBG §7 Abs2 GGBG §7 Abs8 Z3 GGBG §13 Abs1a GGBG §13 Abs2 Z3 GGBG §37 Abs2 Z6 GGBG §37 Abs2 Z8 GGBG §37 Abs2 Z9 GGBG § 7 heute GGBG § 7 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018 ... mehr lesen...
Index: 90/03 Sonstiges Verkehrsrecht90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Norm: GGBG §7 Abs8 Z3 GGBG §37 Abs2 Z6 GGBG § 7 heute GGBG § 7 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018 GGBG § 7 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P N Spedition & Logistik GmbH in L als Verlader zur Last gelegt, habe es unterlassen, für die Einhaltungen der Bestimmungen des Gefahrengutbeförderungsgesetzes zu sorgen, da anlässlich einer Kontrolle am 15.12.2004 um 11.50 Uhr in T festgestellt wurde, dass die am Lkw mit dem Kennzeichen angebrachte Ladung nicht entsprechend gesichert war, da die Versandstücke u... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 Abs 8 Z 3 GGBG hat der Verlader beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. Gemäß Abschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die einzelnen Teile der Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug oder im Container durch geeignete Mittel so verstaut werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern können (Sicherung zB durch Zurrgurte,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt. ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L-Gesellschaft mbH & Co KG, etabliert in S, W-straße, welche das gefährliche Gut der Klasse 2, Ziffer 1 A ADR (UNNr 1956) und der Klasse 2, Ziffer 2 A ADR (UNNr 1013), Gesamtgewicht 460 kg, auf den LKW, W-LL, verladen hat, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut zur Beförderung übergeben wurde und mit dem von Herrn B Christian gelenkten LKW a... mehr lesen...
Rechtssatz: ?Verladen" ist ein Begriff, der typischerweise nicht eine juristische Person betrifft, sondern die aktiv manuell tätige Person oder allenfalls deren Vorgesetzte (die diesbezüglich positive Anordnungen treffen). Dafür sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Definition, die mit einem Zehntel der für Beförderer, Absender und Auftraggeber festgesetzte Mindeststrafe, und die Bestimmung des § 27 Abs 3 GGBG. Wenn "verladen" also idR ein positives Handeln darstellt, ist Tatort somit der... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Verlader iSd § 3 Z 6 GGBG gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 8 GGBG verlädt oder dem Beförderer unmittelbar übergibt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Begleitpapiere bei der Beförderung mitgeführt werden, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Schlagworte Gefahrgut, Beförderung, Gefahrgutbeförderung, Begleitpapiere, Verlader, Übergabe mehr lesen...