RS UVS Kärnten 2001/06/26 KUVS-896/4/2001

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Rechtssatz

Wer als Verlader iSd § 3 Z 6 GGBG gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 8 GGBG verlädt oder dem Beförderer unmittelbar übergibt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Begleitpapiere bei der Beförderung mitgeführt werden, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

Schlagworte
Gefahrgut, Beförderung, Gefahrgutbeförderung, Begleitpapiere, Verlader, Übergabe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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