RS UVS Wien 2002/07/05 03/P/13/2162/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2002
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Rechtssatz

?Verladen" ist ein Begriff, der typischerweise nicht eine juristische

Person betrifft, sondern die aktiv manuell tätige Person oder allenfalls deren Vorgesetzte (die diesbezüglich positive Anordnungen treffen). Dafür sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Definition, die mit einem Zehntel der für Beförderer, Absender und Auftraggeber festgesetzte Mindeststrafe, und die Bestimmung des § 27 Abs 3 GGBG. Wenn "verladen" also idR ein positives Handeln darstellt, ist Tatort somit der Verladeort (woraus sich die zuständige Behörde ergibt).

Wird dennoch von vornherein der Geschäftsführer einer juristischen Person (welche im Gegenstand zugleich Beförderer ist) für die fehlerhafte Verladung bestraft, und ist die Anlastung praktisch wortgleich mit jener für den Beförderer (wie sie vom VwGH in stRsp als Vorwurf einer Unterlassung beurteilt wird), so ist diese Anlastung - ohne Rücksicht darauf, ob sie begründet erscheint - jedenfalls als Anlastung eines Unterlassungsdelikts mit Tatort Firmensitz zu betrachten (und damit von der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auszugehen).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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