1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Fahrzeug: XXX, YYY „Fahrzeug: römisch 30 , YYY Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderun... mehr lesen...
Norm: §13 Abs3 GGBG §27 Abs3 Z7 GGBG GGBG § 13 heute GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018 GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011 GGBG § 13 gültig von 01.0... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.05.2007 um 14.50 Uhr Tatort: Musau, B 179 bei km 46,6, Fahrtrichtung Deutschland Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug Kennzeichen XY, Anhänger Kennzeichen: XY Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 2590 Asbest, weiß 9, III / 130 Big Bags 20.980 kg Sie haben als Beförderer das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderun... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.06.2007, GZ.: 2/S-13892/07, wurden dem Berufungswerber folgende Übertretungen vorgeworfen: Sie haben als Lenker der Beförderungseinheit des Gefahrguttransportes (LKW , Anhaltung am 05.02.2007, um 14.50 Uhr, in Graz 7, Zubringer Graz Ost, A 2, Ostbahnstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts), nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Gefahrguttransportes vermeinte sich zu Unrecht mehrfach bestraft, da er hinsichtlich des Fehlens von Gefahrzetteln auf den Versandstücken bereits als Verpacker, sowie hinsichtlich der mangelhaften Ladungssicherung bereits als Verlader belangt worden sei. Dem war entgegenzuhalten, dass diese Tatbestände (nach § 27 GGBG in der Fassung BGBL Nr 118/2005) auch bei deren Verwirklichung durch ein und dieselbe Person kumulativ zur Anwendung gelangen können. (Mit der an... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 02.01.2007 um 08.10 Uhr Tatort: Musau, B 179, km 46.600 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Sie haben als verantwortlicher der Firma Z. in W., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Mit der angeführten Be... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: GGBG §13 Abs1a Z4 GGBG §27 Abs3 Z5 GGBG § 13 heute GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018 GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 18.09.2006 um 14.00 Uhr Tatort: B 100 StrKm 101, Gemeinde Dölsach, Fahrtrichtung, Lienz Fahrzeug: LKW, Mercedes Benz, Kennzeichen XY (A), Befördertes Gut: UN 2735 AMINE; FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Insofomdiamin) 8, III 80 Feinstblechverpackungen, zu 4 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Expoxidharz) 9, III 21 Feinstblechverpackungen, zu 12,5 kg ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.12.2006 um 14.25 Uhr Tatort: Matrei i.O., Felbertauernstraße P1, bei StrKm 14,55 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (NL), Sattelanhänger, XY (NL) Beförderungseinheit über 3,5 Tonnen Gesamtmasse Befördertes Gut: UN 3264 ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, NAG 8, III Kisten aus Pappe gesamt 3000 kg UN-3264 und UN-3265 in ?begrenzter Menge? (gesamt 5.090 ... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Fahrzeug: XXX, YYY "Fahrzeug: römisch 30 , YYY Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrengutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: Leeres Tankfahrzeug, Letztes Ladegut UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III Sie haben Folgendes Gef... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschrift des Unterabschnittes 5.4.1.1.6.2 ADR, nach welcher bei Tankfahrzeugen die Bezeichnung im Beförderungspapier zu lauten hat: "Leeres Tankfahrzeug, letztes Ladegut" mit den in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) vorgeschriebenen Angaben gilt nur für ungereinigte leere Tankfahrzeuge. Dies bedeutet, dass es sich beim Wort "ungereinigt" um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt, das dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen ist.... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 06.02.2006 um 15.50 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, auf Höhe km X, in Fahrtrichtung Tirol, eine Beförderungseinheit (Kennzeichen: XXX/YYY) gelenkt habe, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförde... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist das Erstellen des Beförderungspapiers nicht Aufgabe des Lenkers. Wenn daher das Beförderungspapier inhaltlich mangelhaft ist, darf verwaltungsstrafrechtlich nicht der Lenker zur Verantwortung gezogen werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213, welches nach Ansicht des Verwaltungssenates per analogiam auch auf den gegenständlichen Fall herangezogen werden kann). Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Lenker k... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie lenkten am 22.07.2006 um 08:20 Uhr, die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen XY/XY in Gries am Brenner auf der A 13 beim Zollamtsplatz Brenner in Richtung Norden. Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT (Resin LCR 225/L) 6.1,11I,3040 Liter UN 1993 ohne technische Benennung, 3, I, 250 Liter UN 2810, Glass C... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben als verantwortlicher (bestellter Beauftragter) der Firma R B I S Gesellschaft m.b.H in L, Sstraße, diese ist Beförderer von Gefahrengut, es unterlassen, am 09.02.2006 um 13.15 Uhr in W, A14, Rheintalautobahn, Fahrtrichtung Tirol, Höhe Kreuzung L (Lenker: V M) im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die Bef... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlt auf den Umverpackungen von zwei verschiedenen Gefahrgütern die Aufschrift "Umverpackung", so handelt es sich um zwei separat zu bestrafende Verwaltungsübertretungen. mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Leoben legte dem Beschuldigten nach dem Spruch: des zuvor zitierten Straferkenntnisses nachstehenden Sachverhalt zur Last: Sie haben am - um (von-bis)- in xxx- xxx Uhr- xxx als verwaltungsrechtlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Fa. M AG mit Sitz in D E, A O M 1 in ihrer Eigenschaft als Verpacker eines Gefahrguttransportes nicht dafür gesorgt, dass der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen dem Gefahrgutbeförderungsgesetz entsprochen hat, we... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Verpacker eines Gefahrgutes treffen andere Pflichten als den Beförderer. Nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG begeht der Verpacker eine Verwaltungsübertretung, wenn er entgegen § 7 Abs 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet. Somit ist die für den Beförderer geltende Bestimmung des § 27 Abs 7 GGBG, wonach in den Fällen des Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 5 als Tatort der Ort der Betretung (während der Beförderung) gilt, auf den Verpacke... mehr lesen...