TE UVS Tirol 2008/01/15 2007/13/0112-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn F. V., vertreten durch B., K., B. und Partner Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 12.12.2006, Zahl VK-3368-2006, nach der am 08.10.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Strafnorm § 27 Abs 3 Z 5 lit b GGBG zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 18.09.2006 um 14.00 Uhr

Tatort: B 100 StrKm 101, Gemeinde Dölsach, Fahrtrichtung, Lienz

Fahrzeug: LKW, Mercedes Benz, Kennzeichen XY (A),

Befördertes Gut: UN 2735 AMINE; FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Insofomdiamin) 8, III

 

80 Feinstblechverpackungen, zu 4 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Expoxidharz) 9, III 21 Feinstblechverpackungen, zu 12,5 kg

UN 3082 UMWELGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Expoxidharz) 9, III 68 Feinstblechverpackungen, zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Butyialcohol) 3, III 2 Kanister aus Kunststoff, zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Butylalcohol) 3, III 1 Kiste aus Pappe, 3 kg

 

Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener der V. Transport GmbH (nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer), diese als persönlich haftender Gesellschafter der V. Transport GmbH und Co KG, zu verantworten, dass die V. Transport GmbH und Co KG als Beförderer das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert hat und es unterlassen hat, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es fehlten an 3 Verpackungen die Gefahrzette der KI. 3. Die Einstufung erfolgte gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs in Gefahrenkategorie ll.

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1a Z 3 iVm 27 Abs 3 Z 5 GGBG iVm Abschnitt 5.2.2 ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR.

 

Weshalb über ihn gemäß § 9 VStG iVm § 27 Abs 3 Z 5 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die in seinem Unternehmen mit der Ausübung von Gütertransporten beschäftigten Mitarbeiter regelmäßig laufend und nachhaltig eingewiesen und geschult werden würden. Sein Unternehmen beschäftige sich auch mit Gefahrguttransporten und seien ihm die diversen Besonderheiten sehr wohl bekannt. Er sei um die Einhaltung der gefahrguttransportrechtlichen Vorschriften sehr bemüht, weil sie für ihn das ?tägliche Brot? bedeuten würden. Es sei aus seiner Sicht alles getan worden, um Probleme in diesem Bereich zu verhindern. Im  Gegenstandsfall seien die zu befördernden gefährlichen Güter bereits transportfertig verpackt gewesen und in dieser Form auch verladen worden, insbesondere sei das übergebene Gefahrgut bereits auf einer Palette verstaut gewesen, diese sei mit einer Folie zur vorzüglichen Ladungssicherung, diesbezüglich habe es ja auch keine Beanstandungen gegeben, umwickelt worden, sodass nur unter Zerstörung dieser bereits sinnvoll hergerichteten Plakette jedes einzelne Packstück hätte überprüft werden können. Hier komme es nicht zu einem nochmaligen Aufreißen der Transportverpackung, dies würde einen wohl unzumutbaren und auch atypischen Aufwand bedeuten; davon abgesehen sei dies in der Transportbranche schlicht unmöglich. Auch könne, dürfe, ja der Beförderer, genauso wie der Lenker auf die vom Vertragspartner gemachten Angaben, diese können ja auch schlüssiger Natur sein (das Gesetze sage hierzu nichts), vertrauen. Wenn daher alle auf der Außenseite stehenden Packstücke mit Gefahrzettel versehen sind, dann dürfe wohl jeder verständige LKW-Lenker annehmen, dass auch diejenigen Packstücke, die von den anderen vollständig bedeckt seien, ordnungsgemäß gekennzeichnet seien. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit liege daher nicht vor. Hingewiesen werde darauf, dass im Akt zwar keine Lichtbilder erliegen, dass aber die einzelnen transportierten gefährlichen Güter so geschlichtet gewesen seien, dass mehrere in Reihen jeweils aufgeschlichtet gewesen seien, die fehlenden Gefahrzettel bei in der Mitte der Plakette stehenden, einzelnen gefährlichen Güter festgestellt worden seien; dies dadurch, dass der amtshandelnde Beamte schlicht die Folie aufgeschnitten habe, was der Fahrer ja nicht dürfe.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Dieser Berufung waren zum Beweis der regelmäßigen Schulungen Schulungsbestätigungen den Fahrer M. M. betreffend, weiters Protokolle über die immer wieder stattfindenden Unterweisungen und Fahrzeugkontrollchecklisten angeschlossen.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 08.10.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen M. M. und Rev.Insp. M. B. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

M. M. transportierte am 18.09.2006 um 14.00 Uhr im Gemeindegebiet von Dölsach auf der B 100 bei Strkm 101 in Fahrtrichtung Lienz als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen XY (A) folgende gefährliche Güter:

 

UN 2735 AMINE; FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Insofomdiamin) 8, III 80 Feinstblechverpackungen, zu 4 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Expoxidharz) 9, III 21 Feinstblechverpackungen, zu 12,5 kg

UN 3082 UMWELGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Expoxidharz) 9, III 68 Feinstblechverpackungen, zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Butyialcohol) 3, III 2 Kanister aus Kunststoff, zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Butylalcohol) 3, III 1 Kiste aus Pappe, 3 kg

 

Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die Voithofer Transport GmbH und Co KG. Die V. Transport GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber Franz V. ist, ist persönlich haftende Gesellschafterin der V. Transport GmbH und Co KG.

 

Dieser in Rede stehende LKW wurde von Rev.Insp. M. B. in der Gemeinde Dölsach auf der B 100 bei Kilometer 101 in Fahrtrichtung Lienz einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass die Beförderungseinheit insofern nicht den Vorschriften des ADR entsprochen hat, als an drei Verpackungen die Gefahrzettel der Klasse 3 fehlten.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des Landespolizeikommandos für Tirol, Landesverkehrsabteilung, Gefahrgut, vom 03.10.2006, Zahl XY, und wird vom Berufungswerber weder in der Berufung noch anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde bestritten.

 

Der Berufungswerber hat daher gegen die Bestimmung des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG sowie Abs 1.4.2.2.1 lit c ADR verstoßen.

 

Gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG sowie Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

 

Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der V. Transport GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der V. Transport GmbH und Co KG ist und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der V. Transport GmbH. Die V. Transport GmbH und Co KG ist Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransportes.

 

An drei Verpackungen des gegenständlichen Gefahrguttransportes haben unbestritten die Gefahrzettel der Klasse 3 gefehlt.

 

Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich im gegenständliche Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Berufungswerber mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Dabei hätte der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und zu belegen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt.

 

Dabei wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1996, Zahl 96/03/0232, ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedurft hätte, wann, wie oft und auf welche Weise vom Berufungswerber (bzw von einer von ihm beschäftigten Person) Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Bei den von Rev.Insp. M. B. kontrollierten Verpackungen, auf welchen die Gefahrzettel der Klasse 3 gefehlt haben, handelte es sich unbestritten um Verpackungen, welche sich in der Mitte einer Palette befunden haben. Ebenso unstrittig ist, dass M. M. im Gegenstandsfall ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier vorgelegt hat. Rev.Insp. M. B. gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde an, dass er anhand des Beförderungspapiers das Gefahrgut unter Schonung der Ladung überprüft hat. Es war seiner Erinnerung nach schon möglich, dass er zwei andere Verpackungen weggeben hat müssen um zu den von ihm beanstandeten zu gelangen. Wenn um die Verpackungen eine Wickelfolie herumgegeben ist, dann ist diese Wickelfolie oben offen und es kann oben hineingegriffen werden um zu den ganz unten liegenden Verpackungsstücken zu gelangen. Jedenfalls hat Rev.Insp. M. B. die gegenständliche Gefahrgutkontrolle unter Schonung der Ladung, dh ohne irgendwelche Verpackungen, Wickelfolien etc aufzureißen bzw aufzuschneiden, durchgeführt. Im Gegenstandsfall haben an drei Verpackungen die Gefahrenzettel gefehlt.

Diese Feststellungen zum Ablauf der in Rede stehenden Kontrolle stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Rev.Insp. M. B. anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige. Für die Berufungsbehörde gibt es keinen Grund diese Angaben des Meldungslegers auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen.

Insofern ist das Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung, wonach das Gefahrgut, welches auf einer Palette verstaut und mit einer Folie umgeben war, nur unter Zerstörung der bereits hergerichteten Palette hätte überprüft werden können, unrichtig und fand dieses Vorbringen auch im durchgeführten Beweisverfahren keine Deckung. Vielmehr geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die überprüften, welche für den kontrollierenden Beamten kontrollierbar ist, auch für den Lenker kontrollierbar gewesen wäre.

 

In Anlehnung an die oben ausgeführte äußerst strenge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Darlegung eines allenfalls wirksamen Kontrollsystems ist festzuhalten, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems unter Beweis zu stellen. Er hat es unterlassen, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und vor allem in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführt. Das bloße Vorlegen von Schulungsbestätigungen den Fahrer betreffend sowie Protokolle über die immer wieder stattfindenden Unterweisungen und Fahrzeugkontrollchecklisten reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilen Weisungen erfolgte.

 

Es ist sohin dem Berufungswerber nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 5 Abs 1 VStG zu entkräften, weshalb er den  Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 27 Abs 3 Z 5 lit b GGBG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen von Euro 100,00 bis Euro 4.000,00 vorsieht, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Aus dieser Sicht ist die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 nicht als überhöht anzusehen und stellt diese Geldstrafe vielmehr die Mindeststrafe dar. Die Erstbehörde hat weiters ausgeführt, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt ist. Dies stellt den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit dar. Hinsichtlich dem Verschulden wird von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wollte der Berufungswerber anlässlich der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung trotz Befragens keine Angaben machen. Es wird daher von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
In, Anlehnung, an, die, oben, ausgeführte, äußerst, strenge, Rechtsprechung, des, Verwaltungsgerichtshofes, zur, Darlegung, eines, allenfalls, wirksamen, Kontrollsystems, ist, festzuhalten, dass, es, dem, Berufungswerber, nicht, gelungen, ist, das, Bestehen, eines, wirksamen, Kontrollsystems, unter, Beweis, zu, stellen Er, hat, es, unterlassen, im, einzelnen, anzugeben, auf, welche, Art, in, welchem, Umfang, und, vor, allem, in, welchen, zeitlichen, Abständen, er, Kontrollen, durchführt. Das, bloße, Vorlegen, von, Schulungsbestätigungen, den, Fahrer, betreffend, sowie, Protokolle, über, die, immer, wieder, stattfindenden, Unterweisungen, und, Fahrzeugkontrollchecklisten, reichen, nicht, aus, entscheidend, ist, ob, auch, eine, wirksame, Kontrolle, über, die, Einhaltung, der, vom, Verantwortlichen, erteilten, Weisungen, erfolgte
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten