Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom später als Hauptmieter anerkannten formellen Untermieter an den "Untervermieter" geleisteten Mietzinszahlungen sind dem Liegenschaftseigentümer als im Sinne des § 2 Abs 3 MRG erwachsenen Vertragspartner mit Wirkung ex tunc zuzurechnen. Daraus folgt die Rückzahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers. Die vom später als Hauptmieter anerkannten formellen Untermieter an den "Untervermieter" geleisteten Mietzi... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3 MRG §7 Abs3 MRG § 2 heute MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002 MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.200... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten, die Antragsgegner zur ungeteilten Hand zu verpflichten, das von den Antragstellern gemietete Geschäftslokal im Erdgeschoß des Hauses Ternitz, Stapfgasse 8, bestehend aus einem Verkaufsraum, binnen 14 Tagen wiederherzustellen. Sie brachten vor, daß sie Mieter dieses Geschäftsraumes seien und das Haus auf Grund einer vor dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden sei. Der Mietvertrag sei am 1. November 1981 auf unbestimmte... mehr lesen...