Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Die vom später als Hauptmieter anerkannten formellen Untermieter an den "Untervermieter" geleisteten Mietzinszahlungen sind dem Liegenschaftseigentümer als im Sinne des § 2 Abs 3 MRG erwachsenen Vertragspartner mit Wirkung ex tunc zuzurechnen. Daraus folgt die Rückzahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers.Die vom später als Hauptmieter anerkannten formellen Untermieter an den "Untervermieter" geleisteten Mietzinszahlungen sind dem Liegenschaftseigentümer als im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG erwachsenen Vertragspartner mit Wirkung ex tunc zuzurechnen. Daraus folgt die Rückzahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097167Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02057_96B0000_001