Norm: MRG idF der WRN 2000 §49c Abs8
Rechtssatz: § 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des § 44 MRG idF der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 AMRG idF vor der WRN 2000 §44MRG idF WRN 2000 §49c Abs8MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: In einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch das Recht, diese Unwi... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF WRN 1999 §44MRG idF WRN 2000 §49c Abs8
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz MRG idF des 3. WÄG sowie § 44 MRG idF der WRN 1999 ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung abzustellen. Sowohl in § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG als auch in § 44 MRG idF der WRN 1999 sowie in § 49c Abs 8 MRG der WRN 2000 ist stets von "Mietzinsvereinbarungen", die vor dem 1. 3... mehr lesen...