RS OGH 2004/9/14 5Ob189/04m

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Norm

MRG idF der WRN 2000 §49c Abs8

Rechtssatz

§ 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des § 44 MRG idF der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist.Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG in der Fassung der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119644

Dokumentnummer

JJR_20040914_OGH0002_0050OB00189_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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