Norm: MRG §42 Abs6
Rechtssatz: Da im § 42 Abs 6 MRG ausdrücklich angeordnet wird, dass die im § 42 MRG festgelegten Exekutionsbeschränkungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, muss demnach auf entsprechendes Vorbringen in einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden, zumal diese Ausnahme vom Neuerungsverbot dadurch gerechtfertigt ist, dass sonst der Zweck dieser Exekutionsbeschränkung vereitel... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4MRG §42 Abs4MRG §42 Abs6
Rechtssatz: Mietrechte an den MRG unterfallenden Wohnungen sind nicht schlechthin der Exekution entzogen, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffen. Es handelt sich somit um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §42 Abs6
Rechtssatz: § 42 Abs 6 MRG verlangt nicht, daß das Bewilligungsgericht investigativ (im Sinn der Untersuchungsmaxime) bei jedem Antrag auf Pfändung von Bestandzinsforderungen zu überprüfen hat, ob das Bestandverhältnis dem MRG unterliege; sie enthebt allerdings den Verpflichteten eines auf die Einstellung der Exekution gerichteten Antrags. Entscheidungstexte 3 Ob 189/94... mehr lesen...
Norm: RO §39 Abs1 Z2MRG §42 Abs1MRG §42 Abs6
Rechtssatz: Schon aus der in § 42 Abs 6 MRG normierten Verpflichtung des Exekutionsgerichtes zur Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens folgt, daß auch der Verpflichtete einen begründeten Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO stellen kann. Eine Prüfung, ob die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG der Forderungsexekution entgegensteht, ist im Ex... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z2 IIIBB-VG Art89 Abs2MRG §42 Abs1MRG §42 Abs6
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 42 Abs 1, 6 MRG in Verbindung mit § 39 Abs 1 Z 2 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 189/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 189/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS... mehr lesen...