RS OGH 1995/7/12 3Ob189/94

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

MRG §42 Abs6
  1. MRG § 42 heute
  2. MRG § 42 gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

§ 42 Abs 6 MRG verlangt nicht, daß das Bewilligungsgericht investigativ (im Sinn der Untersuchungsmaxime) bei jedem Antrag auf Pfändung von Bestandzinsforderungen zu überprüfen hat, ob das Bestandverhältnis dem MRG unterliege; sie enthebt allerdings den Verpflichteten eines auf die Einstellung der Exekution gerichteten Antrags.Paragraph 42, Absatz 6, MRG verlangt nicht, daß das Bewilligungsgericht investigativ (im Sinn der Untersuchungsmaxime) bei jedem Antrag auf Pfändung von Bestandzinsforderungen zu überprüfen hat, ob das Bestandverhältnis dem MRG unterliege; sie enthebt allerdings den Verpflichteten eines auf die Einstellung der Exekution gerichteten Antrags.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074239

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00189_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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