RS OGH 1999/12/22 8Ob163/99z, 3Ob32/04h, 2Ob88/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

KO §5 Abs4
MRG §42 Abs4
MRG §42 Abs6

Rechtssatz

Mietrechte an den MRG unterfallenden Wohnungen sind nicht schlechthin der Exekution entzogen, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffen. Es handelt sich somit um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 163/99z
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 163/99z
    Veröff: SZ 72/212
  • 3 Ob 32/04h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 32/04h
    Vgl auch; nur: Es handelt sich um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt. (T1)
  • 2 Ob 88/09v
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 88/09v
    Beisatz: Auf diesen Gerichtsbeschluss hat der Gemeinschuldner im Hinblick auf § 5 Abs 4 KO einen Rechtsanspruch. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112851

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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