Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin B*****, vertreten durch Prader & Ortner Rechtsanwälte GbR in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 MRG, über den a... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers V***** K*****, vertreten durch AVIA Law-Group Wolczik Knotek Winalek Wutte-Lang, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin C***** & S***** OEG, *****, vertr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Giorgio G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wider die beklagte Part... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die Unterlassungsklage des Mieters gegen den Vermieter gegen Beeinträchtigungen durch (unterlassene) Baumaßnahmen und dennoch errichtete Baugerüste samt Staubschutznetz. Wegen der im Zuge der sukzessiven Kompetenz in Wien dem außerstreitigen Verfahren vor Gericht vorgeschalteten Schlichtungsstelle der Gemeinde (Verwaltungsbehörde) besteht sogar die Unzulässi... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z14MRG §39 Abs1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG muss die Prozessvoraussetzung des § 39 Abs 1 MRG für jeden einzelnen materiellen Antragsgegner verwirklicht sein. Entscheidungstexte 5 Ob 60/03i Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 60/03i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs3 Z22MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Der Antrag nach § 37 Abs 1 MRG ist trotz sonst vorgeschalteter Schlichtungsstelle unmittelbar bei Gericht einzubringen, wenn eine einstweilige Verfügung bereits vorher beantragt worden ist oder unter einem beantragt wird. Die spätere Zurückziehung des Sicherungsantrages ändert nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach §37 Abs 1 MRG verwies oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnete. In solchen Fällen erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle fü... mehr lesen...