RS OGH 2002/10/15 5Ob240/02h, 5Ob103/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs3 Z22
MRG §39 Abs1

Rechtssatz

Der Antrag nach § 37 Abs 1 MRG ist trotz sonst vorgeschalteter Schlichtungsstelle unmittelbar bei Gericht einzubringen, wenn eine einstweilige Verfügung bereits vorher beantragt worden ist oder unter einem beantragt wird. Die spätere Zurückziehung des Sicherungsantrages ändert nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117374

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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