Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter einer ca 70 m² großen Wohnung im Haus *****. Das Mietverhältnis hat vor dem 1. 3. 1994 begonnen. Die Erstantragsgegnerin war bis zum 24. 7. 2007 Eigentümerin des Bestandobjekts und seither ist es die Zweitantragsgegnerin. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Im Jahre 1987 hatte Kurt L***** das sanierungsbedürftige Haus gekauft. In einem danach bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachten Verfahren nach §§ 18, 18a MRG, an dem d... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG idF 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm z... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRN 1999 §44
Rechtssatz: Durch § 44 MRG wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in § 16 Abs 8 und § 26 Abs 3 MRG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpu... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRNnov 1999 §44
Rechtssatz: Die Neuregelung des § 44 MRG idF WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren. Entscheidungstexte 5 Ob 286/99s ... mehr lesen...