Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8Rechtssatz
Die Neuregelung des § 44 MRG idF WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren.Die Neuregelung des Paragraph 44, MRG in der Fassung WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112615Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00286_99S0000_001