Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8Rechtssatz
Durch § 44 MRG wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in § 16 Abs 8 und § 26 Abs 3 MRG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 44 MRG am 1. 9. 1999 (Art IX Z 3 der WRN 1999) noch anhängig waren.Durch Paragraph 44, MRG wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in Paragraph 16, Absatz 8 und Paragraph 26, Absatz 3, MRG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Paragraph 44, MRG am 1. 9. 1999 (Artikel römisch neun, Ziffer 3, der WRN 1999) noch anhängig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112679Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0050OB00303_99S0000_001