Norm: HbG §7 Abs1
Rechtssatz: Das Entgelt des Hausbesorgers nach § 7 Abs 1 HbG ist bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in den §§ 3 und 4 Abs 1 HbG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: HbG §7 Abs1HbG §12 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn das nach § 12 Abs 1 HbG vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes von der Entlohnung nach § 7 Abs 1 HbG verschieden ist, können die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG doch nicht schlechthin als völlig unabhängig angesehen werden, da Voraussetzung für diese Sondervereinbarung der Zusammenhang mit dem Hausbetrieb und das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages sin... mehr lesen...