Norm: HbG §4 Abs3HbG §12 Abs1
Rechtssatz: Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzung entstehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse wie etwa eine Generalreparatur oder durch ungewollte Vorkommnisse wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benutzung ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In dem vom Einigungsamt Leoben für seinen Sprengel mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1987 gemäß § 22 ArbVG (idF vor dem Inkrafttreten des ASGAnpG) erlassenen Mindestlohntarif wird unter anderem folgendes bestimmt: "II. Dienstleistungen nach § 3 Abs 3 (richtig § 4 Abs 3) des Hausbesorgergesetzes. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund des § 7 Abs 1 und § 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten A... mehr lesen...
Norm: HbG §4 Abs3HbG §12 Abs1Mindestlohntarif für Hausbesorger für das Bundesland Steiermark für 1988 - für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987 allg
Rechtssatz: In die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung der durch Instandsetzungsarbeiten bedingten Mehrheiten des Hausbesorgers nach Punkt II A des Mindestlohntarifes für das Bundesland Steiermark für das Jahr 1988 (für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987) ist grun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Revision der Beklagten auszuführen, daß die stets anwaltlich vertretenen Beklagten in erster Instanz zum Beweise ihrer Gegenforderung lediglich Urkunden anboten (S 36), die, wie das Erstgericht eingehend begründete, nicht geeignet waren, daraus die gewünschten Feststellungen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1. Februar 1954 Hausbesorgerin für das Haus Wien 21., Hermann Bahrstraße 1-3/Gerichtsgasse 4, dessen Eigentümerin die Beklagte ist. Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihr regelmäßig ausgezahltes Hausbesorgerentgelt ab Dezember 1984 einseitig und rechtswidrig um S 2.440,04 brutto monatlich verkürzt, verlangte die Klägerin den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von insgesamt S 19.520,32 brutto sA von der Beklagten. Die Beklagte beantrag... mehr lesen...
Norm: HbG §7 Abs1HbG §12 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn das nach § 12 Abs 1 HbG vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes von der Entlohnung nach § 7 Abs 1 HbG verschieden ist, können die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG doch nicht schlechthin als völlig unabhängig angesehen werden, da Voraussetzung für diese Sondervereinbarung der Zusammenhang mit dem Hausbetrieb und das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages sin... mehr lesen...