RS OGH 1998/6/24 9ObA213/91, 9ObA46/98z

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

HbG §4 Abs3
HbG §12 Abs1
Mindestlohntarif für Hausbesorger für das Bundesland Steiermark für 1988 - für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987 allg

Rechtssatz

In die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung der durch Instandsetzungsarbeiten bedingten Mehrheiten des Hausbesorgers nach Punkt II A des Mindestlohntarifes für das Bundesland Steiermark für das Jahr 1988 (für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987) ist grundsätzlich das gesamte dem Hausbesorger nach den §§ 7 Abs 1 und 12 HbG gebührende laufende Entgelt einzubeziehen. Auszuscheiden ist nur das Entgelt für jene zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG, die durch die Instandsetzungsarbeiten nicht betroffen sein können, wie etwa Zinsinkasso.In die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung der durch Instandsetzungsarbeiten bedingten Mehrheiten des Hausbesorgers nach Punkt römisch zwei A des Mindestlohntarifes für das Bundesland Steiermark für das Jahr 1988 (für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987) ist grundsätzlich das gesamte dem Hausbesorger nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 12 HbG gebührende laufende Entgelt einzubeziehen. Auszuscheiden ist nur das Entgelt für jene zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG, die durch die Instandsetzungsarbeiten nicht betroffen sein können, wie etwa Zinsinkasso.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062989

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00213_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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