Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.11.2019 wurde festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 11.11.2019 die Zivildiensterklärung nicht eintreten lassen hat. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingereicht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX für tauglich befun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 15.11.2017 für "tauglich" zum Wehrdienst befunden. Anlässlich der Stellung brachte der BF keine Zivildiensterklärung ein. 2. Am 11.10.2018 versuchte das MilKdo NÖ dem BF einen Einberufungsbefehl (EB GWD A XXXX ) für den Grundwehrdienst (beginnend mit 01.04.2019) zuzustellen. Da der BF an der Abgabestelle nicht anwesend war, wurde dieser am Postamt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Bisheriges Verfahren Mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten vom XXXX wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden. Am 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zugestellt. Der Termin zur Einberufung wurde in der Folge mit Bescheid vom 10.10.2017 abgeändert. Diese Abänderung wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 abermals auf den Einberufungstermin 09.07.2018 abgeändert. Dieser Bescheid vom 15.01.2018 wurde dem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Tirol vom 27.11.2015 für "Tauglich" befunden. Am 11.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer unter GZ. EB GWD A 2752 Kdo&StbKp/JgB23, ein Einberufungsbefehl für den 08.01.2018 bis 07.07.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.09.2017 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den n... mehr lesen...