TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 W122 2197638-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs1 Z3
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5a heute
  2. ZDG § 5a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 5a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. ZDG § 5a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 5a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  7. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 5a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 5a gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5a heute
  2. ZDG § 5a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 5a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. ZDG § 5a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 5a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  7. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 5a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 5a gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5a heute
  2. ZDG § 5a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 5a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
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  5. ZDG § 5a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  7. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 5a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 5a gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991

Spruch

W122 2197638-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mahler-Hutter & Hausmann Rechtsanwältinnen, Bahnhofstraße 8/6, 2560 Berndorf, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.02.2018, Zl. 469940/1/ZD18, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018, Zl. 469940/16/ZD/0418, betreffend Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mahler-Hutter & Hausmann Rechtsanwältinnen, Bahnhofstraße 8/6, 2560 Berndorf, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.02.2018, Zl. 469940/1/ZD18, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018, Zl. 469940/16/ZD/0418, betreffend Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Bisheriges Verfahren

Mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten vom XXXX wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden.Mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden.

Am 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zugestellt. Der Termin zur Einberufung wurde in der Folge mit Bescheid vom 10.10.2017 abgeändert. Diese Abänderung wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 abermals auf den Einberufungstermin 09.07.2018 abgeändert. Dieser Bescheid vom 15.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 08.02.2018 brachte der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Niederösterreich ein. Unter Punkt 5. der Zivildiensterklärung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 13.02.2018 legte das Militärkommando Niederösterreich die eingebrachte Zivildiensterklärung der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) vor.

2. Der angefochtene Bescheid

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest:

"Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 08.02.2018 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.""Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 08.02.2018 war zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 07.09.2018 (gemeint: 07.09.2017) zugestellt worden. Er habe jedoch erst am 08.02.2018 die gegenständliche Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 07.09.2018 (gemeint: 07.09.2017) zugestellt worden. Er habe jedoch erst am 08.02.2018 die gegenständliche Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Aus der Chronologie ergebe sich, dass am 07.09.2018 noch kein Einberufungsbescheid zugestellt hätte werden können, da dieser Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten sei. Faktisch sei dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 06.09.2017 zugestellt und in der Folge mit Bescheid vom 10.10.2017 aufgehoben worden. Insofern fuße der Bescheid auf unrichtigen Tatsachen. Ein Ruhen auf Basis eines Bescheides vom 07.09.2017 könne nicht vorliegen, da dieser mit Bescheid vom 10.10.2017 aufgehoben worden sei. Sohin die Behörde vermeine, sich auf den Einberufungsbefehl vom 15.01.2018 berufen zu können, sei darauf verwiesen, dass auch hier das Gesetz, nämlich der § 1 Abs. 1 2. Satz ZDG unrichtig ausgelegt worden wäre und eine derartige Interpretation ebenfalls rechtswidrig sei. Es sei von Seiten des Beschwerdeführers kein ausdrücklicher oder schriftlicher Verzicht auf die Zivildiensterklärung erfolgt. Der zuletzt eingelangte Einberufungsbefehl spreche ausdrücklich aus, dass die Einberufung mit Wirkung vom 09.07.2018 erfolge, sohin sei die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung aufgrund der rechtsrichtigen Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2. Satz ZDG nach wie vor offen. Es werde daher der Antrag gestellt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und einen Bescheid über die Befreiung vom Wehrdienst und Ausspruch der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers zu fassen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Aus der Chronologie ergebe sich, dass am 07.09.2018 noch kein Einberufungsbescheid zugestellt hätte werden können, da dieser Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten sei. Faktisch sei dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 06.09.2017 zugestellt und in der Folge mit Bescheid vom 10.10.2017 aufgehoben worden. Insofern fuße der Bescheid auf unrichtigen Tatsachen. Ein Ruhen auf Basis eines Bescheides vom 07.09.2017 könne nicht vorliegen, da dieser mit Bescheid vom 10.10.2017 aufgehoben worden sei. Sohin die Behörde vermeine, sich auf den Einberufungsbefehl vom 15.01.2018 berufen zu können, sei darauf verwiesen, dass auch hier das Gesetz, nämlich der Paragraph eins, Absatz eins, 2. Satz ZDG unrichtig ausgelegt worden wäre und eine derartige Interpretation ebenfalls rechtswidrig sei. Es sei von Seiten des Beschwerdeführers kein ausdrücklicher oder schriftlicher Verzicht auf die Zivildiensterklärung erfolgt. Der zuletzt eingelangte Einberufungsbefehl spreche ausdrücklich aus, dass die Einberufung mit Wirkung vom 09.07.2018 erfolge, sohin sei die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung aufgrund der rechtsrichtigen Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Satz ZDG nach wie vor offen. Es werde daher der Antrag gestellt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und einen Bescheid über die Befreiung vom Wehrdienst und Ausspruch der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers zu fassen.

4. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018, Zl. 469940/16/ZD/0418, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 1 Abs. 2 ZDG als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers sei mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX festgestellt worden. Am 18.01.2018 sei dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich mit Einberufungstermin 09.07.2018 zugestellt worden. Am 08.02.2018 habe der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung abgegeben. Der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde den Einberufungsbefehl vom 15.01.2018 (zugestellt am 18.01.2018) an und gebe zudem selbst an, die Zivildiensterklärung erst am 08.02.2018 eingebracht zu haben. Insoweit er sich in seiner Beschwerde auf das in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführte Datum des Einberufungsbefehls mit 07.09.2018 stütze, sei auszuführen, dass es sich hierbei offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler handle. Auch der Beschwerdeführer selbst habe das erkannt, indem er ausgeführt habe, dass dieses Datum in der Zukunft gelegen sei und ein Einberufungsbefehl mit diesem Tag faktisch noch gar nicht erlassen habe werden können. Insoweit der Beschwerdeführer vermeine, § 1 Abs. 2 ZDG sei von der Behörde rechtswidrig angewendet worden, werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, verwiesen, wonach sich aus den Grenzmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 unzweifelhaft ergebe, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa erst der Einberufungstermin - zu verstehen sei. Da feststehe, dass der Beschwerdeführer mit 18.01.2018 zum Grundwehrdienst einberufen worden sei und erst am 08.02.2018 eine Zivildiensterklärung abgegeben habe, habe zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Abgabe einer solchen geruht und habe die Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Der Spruch der Behörde im Bescheid vom 19.02.2018 habe dem Zivildienstgesetz entsprochen und sei die Beschwerde vom 20.03.2018 daher als unbegründet abzuweisen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018, Zl. 469940/16/ZD/0418, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, ZDG als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers sei mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 festgestellt worden. Am 18.01.2018 sei dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich mit Einberufungstermin 09.07.2018 zugestellt worden. Am 08.02.2018 habe der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung abgegeben. Der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde den Einberufungsbefehl vom 15.01.2018 (zugestellt am 18.01.2018) an und gebe zudem selbst an, die Zivildiensterklärung erst am 08.02.2018 eingebracht zu haben. Insoweit er sich in seiner Beschwerde auf das in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführte Datum des Einberufungsbefehls mit 07.09.2018 stütze, sei auszuführen, dass es sich hierbei offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler handle. Auch der Beschwerdeführer selbst habe das erkannt, indem er ausgeführt habe, dass dieses Datum in der Zukunft gelegen sei und ein Einberufungsbefehl mit diesem Tag faktisch noch gar nicht erlassen habe werden können. Insoweit der Beschwerdeführer vermeine, Paragraph eins, Absatz 2, ZDG sei von der Behörde rechtswidrig angewendet worden, werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, verwiesen, wonach sich aus den Grenzmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 unzweifelhaft ergebe, dass in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa erst der Einberufungstermin - zu verstehen sei. Da feststehe, dass der Beschwerdeführer mit 18.01.2018 zum Grundwehrdienst einberufen worden sei und erst am 08.02.2018 eine Zivildiensterklärung abgegeben habe, habe zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Abgabe einer solchen geruht und habe die Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Der Spruch der Behörde im Bescheid vom 19.02.2018 habe dem Zivildienstgesetz entsprochen und sei die Beschwerde vom 20.03.2018 daher als unbegründet abzuweisen.

5. Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom 18.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 04.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer tauglich ist. Im Rahmen des Stellungsverfahrens hat der Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung abgegeben.

Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2018 (durch Hinterlegung) zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat die Zivildiensterklärung am 08.02.2018 beim Militärkommando Niederösterreich eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem rechtskräftigen Tauglichkeitsbeschluss vom XXXX.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem rechtskräftigen Tauglichkeitsbeschluss vom römisch 40 .

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Stellungsverfahrens am XXXX keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, lässt sich mit dem darüber abgefassten Protokoll belegen, worin der Beschwerdeführer unter Punkt 3. "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festhielt, dass er keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Stellungsverfahrens am römisch 40 keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, lässt sich mit dem darüber abgefassten Protokoll belegen, worin der Beschwerdeführer unter Punkt 3. "Zivildienstinformation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festhielt, dass er keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.

Die Zustellung des Einberufungsbefehls durch Hinterlegung am 18.01.2018 ergibt sich nachweislich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. Unter Punkt 5. der Zivildiensterklärung wurde vom Beschwerdeführer selbst angegeben, dass eine Zustellung des Einberufungsbefehls bereits erfolgt ist.

Das Einbringungsdatum der Zivildiensterklärung, der 08.02.2018, ergibt sich aus dem Postaufgabestempel und bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt ist und es sich um eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität handelte, konnte eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

3.2.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, von Bedeutung:

"Abschnitt I"Abschnitt römisch eins

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) ... (5)

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder

2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder

3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder

4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.4. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."

Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, normiert § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, normiert Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa erst der Einberufungstermin - zu verstehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 Regierungsvorlage 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa erst der Einberufungstermin - zu verstehen ist.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der zuletzt eingelangte Einberufungsbefehl ausdrücklich ausspreche, dass die Einberufung mit Wirkung vom 09.07.2018 erfolge und sohin die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung aufgrund der rechtsrichtigen Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2. Satz ZDG nach wie vor offen sei, rechtsirrig und stellt einen eindeutigen Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur dar.Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der zuletzt eingelangte Einberufungsbefehl ausdrücklich ausspreche, dass die Einberufung mit Wirkung vom 09.07.2018 erfolge und sohin die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung aufgrund der rechtsrichtigen Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Satz ZDG nach wie vor offen sei, rechtsirrig und stellt einen eindeutigen Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur dar.

Vor dem oben beschriebenen rechtlichen Hintergrund ergibt sich, dass eine Einbringung nach Zustellung des Einberufungsbefehls jedenfalls unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch genau in diesem Zeitraum - nämlich am 08.02.2018 - seine Zivildiensterklärung abgegeben, zumal ihm der Einberufungsbefehl bereits am 18.01.2018 zugestellt wurde.

§ 5a Abs. 1 ZDG normiert, unter welchen Umständen das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen ist. Das Ruhen des Rechts gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist einer dieser Ausschlussgründe (Z 3).Paragraph 5 a, Absatz eins, ZDG normiert, unter welchen Umständen das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen ist. Das Ruhen des Rechts gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG ist einer dieser Ausschlussgründe (Ziffer 3,).

Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 08.02.2018 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099). Demnach war das Recht des Beschwerdeführers auf Abgabe einer Zivildiensterklärung zu dem Zeitpunkt, als er diese einbrachte, ausgeschlossen.Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 08.02.2018 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099). Demnach war das Recht des Beschwerdeführers auf Abgabe einer Zivildiensterklärung zu dem Zeitpunkt, als er diese einbrachte, ausgeschlossen.

In Folge dieses Mangels (§ 5a Abs. 3 Z 4 ZDG) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2018 gemäß § 5a Abs. 4 ZDG richtig fest, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.In Folge dieses Mangels (Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2018 gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, ZDG richtig fest, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zieht der Bescheid, mit dem gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0117). Dies gilt auch für die geltende Rechtslage (ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015), wenn infolge Ruhens des Rechtes die Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist.Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zieht der Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZDG in der Fassung BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0117). Dies gilt auch für die geltende Rechtslage (ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,), wenn infolge Ruhens des Rechtes die Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist.

Da fallbezogen eine objektiv gegebene Verspätung nachweislich vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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