TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/21 96/11/0117

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1995/828;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf die die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996, Zl. 206497/1-ZDF/96, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den sonstigen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Stellung am 20. Mai 1992 für tauglich befunden. Nach Erhalt eines Einberufungsbefehles zur Ableistung des Grundwehrdienstes wurde ihm zunächst ein Aufschub des Antrittes dieses Präsenzdienstes gewährt. In der Folge erging neuerlich ein Einberufungsbefehl. Mit Schreiben vom 22. Februar 1996 begehrte er seine Anerkennung als Zivildiener. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG idF BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1996 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (der Zivildienstgesetz-Novelle 1994) folgenden Tag - dem 11. März 1994 - eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen.

Diese Bestimmung galt auch noch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, sie sei bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten, läßt die Novelle BGBl. Nr. 828/1995 außer betracht. Mit Art. II Z. 2 dieser Novelle wurden die Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 1994 über das Außerkrafttreten unter anderem des § 76a ZDG idF dieser Novelle dahin geändert, daß diese Bestimmung erst mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft tritt. Das auf der besagten unrichtigen Ansicht beruhende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine Zivildiensterklärung vom 22. Februar 1996 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994) eingebracht wurde. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.

Soweit in der Beschwerde der Sache nach unverschuldete Unkenntnis und mangelndes Verschulden an der Versäumung dieser Frist geltend gemacht werden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieser zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände für die Verspätung maßgebend waren und ob den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft, brauchte die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen, da mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung abgesprochen wurde. Da es der vom Beschwerdeführer insoweit vermißten Feststellungen und Erörterungen im angefochtenen Bescheid nicht bedurfte, liegt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Weshalb dem Beschwerdeführer deshalb, weil "sich seit meiner Stellung bis zum heutigen Zeitpunkt mehrfach die Rechtslage in bezug auf die Möglichkeit und die Frist für die Einbringung einer Zivildiensterklärung geändert hat", die fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung unmöglich gewesen sein soll, ist nicht erfindlich. Eine derartige Unmöglichkeit wird insbesondere auch nicht durch den Umstand begründet, daß nach einer früheren Verwaltungspraxis wehrpflichtige Mitglieder der Zeugen Jehovas de facto nicht zum Präsenzdienst einberufen wurden. Ebenso unerheblich ist im gegebenen Zusammenhang, ob einer nach Ablauf der besagten Monatsfrist abgegebenen Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers auch noch weitere Hindernisse entgegengestanden wären (wie die an den Beschwerdeführer ergangenen Einberufungsbefehle).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, der Anregung der Beschwerde zu entsprechen, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungswidrigkeit "des ZDG, insbesondere in bezug auf die Übergangsfristen und die Fristen für die Bestimmung der Rechtswirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der jeweiligen Novellierungen" zu beantragen. Abgesehen vom Fehlen einer präzisen Bezeichnung der als bedenklich erachteten Bestimmungen ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, worin konkret eine Verfassungswidrigkeit erblickt wird.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110117.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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