Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – entgegen seiner nunmehrigen Behauptungen – keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 13.10.2022 festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ab 02.12.2024 erlassen. Daraufhin brachte dieser am 21.01.2024 eine Zivildiensterklärung ein. 1.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 22.02.2017 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten, vom BF unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 12.12.2013 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) erstmals rechtskräftig festgestellt. 2. Mit Bescheid/Einberufungsbefehl vom 10.06.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 12.06.2015) wurde er zum Antritt seines Grundwehrdienstes mit 02.11.2015 einberufen. Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich ... mehr lesen...