TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W136 2188609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §24 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5 heute
  2. ZDG § 5 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 5 gültig von 25.05.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZDG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ZDG § 5 gültig von 01.11.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. ZDG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 5 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  9. ZDG § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  10. ZDG § 5 gültig von 31.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  11. ZDG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998
  12. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 5 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 5 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 5 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W136 2188609-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , wh. XXXX , gegen den gegen mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2018, GZ P1454561/1/MilKdo NÖ/Kdo ErgAbt/2018, bestätigten Einberufungsbefehl des Militär-kommandos Niederösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 15.01.2018, Zl. N/99/08/03/61, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , wh. römisch 40 , gegen den gegen mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2018, GZ P1454561/1/MilKdo NÖ/Kdo ErgAbt/2018, bestätigten Einberufungsbefehl des Militär-kommandos Niederösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 15.01.2018, Zl. N/99/08/03/61, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 22.02.2017 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten, vom BF unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 22.02.2017 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten, vom BF unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.

I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 15.01.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 18.01.2018, wurde der BF mit Wirkung vom 09.07.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.römisch eins.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 15.01.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 18.01.2018, wurde der BF mit Wirkung vom 09.07.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.01.2018 Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den bekämpften Bescheid nach Ortabwesenheit erst am 25.01.2018 habe beheben können und sodann seinen Zivildienstantrag am 26.01.2018 per express abgeschickt habe. Es könne nicht rechtens sein, dass die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zwei Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehls ende, weil er ja nicht wissen könne, wann dieses Ereignis einträte und daher die Behörde sich aussuchen könne, wann die Frist ende. Er vertrete die Ansicht, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls ankäme, sondern auf den Zeitpunkt zur Ableistung des Präsenzdienstes, was erst der 09.07.2018 sei, weshalb seine Zivildiensterklärung seiner Ansicht nach rechtzeitig sei.

Außerdem sei er bei der Stellung minderjährig und seine obsorgeberechtigte Mutter nicht dabei gewesen, es sei ihm keine Belehrung erteilt worden und falls doch eine erteilt worden sein sollte, sei diese für ihn weil minderjährig und die Belehrung mehrdeutig bzw unrichtig unverständlich gewesen. Auch seine Mutter sei nicht über die Frist zur Stellung eines Zivildienstantrages informiert worden.

Er gehe davon aus, dass es nicht rechtens sei, ihm während der Schulzeit einen Einberufungsbefehl zuzustellen, außerdem könne er den Grundwehrdienst am 09.07.2018 nicht antreten, weil er zu diesem Zeitpunkt eine Maturareise gebucht und bezahlt habe. Er ersuche seinen Zivildienstantrag sowie seinen diesbezüglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den erlassenen Einberufungsbefehl.römisch eins.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den erlassenen Einberufungsbefehl.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten habe, weil er volljährig sei und einer Einberufung keine Einberufungshindernisse entgegenstünden. Denn gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ruhe das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der BF zum Zeitpunkt der Stellung minderjährig gewesen sei, werde auf § 75 ZDG verwiesen, im Übrigen hätte der BF auch als Volljähriger noch von 01.11.2017 bis 15.01.2018 rechtswirksam eine Zivildiensterklärung einbringen können.Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten habe, weil er volljährig sei und einer Einberufung keine Einberufungshindernisse entgegenstünden. Denn gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG ruhe das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der BF zum Zeitpunkt der Stellung minderjährig gewesen sei, werde auf Paragraph 75, ZDG verwiesen, im Übrigen hätte der BF auch als Volljähriger noch von 01.11.2017 bis 15.01.2018 rechtswirksam eine Zivildiensterklärung einbringen können.

1.4. Rechtzeitig wurde gegen die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung von der Mutter des BF ein Vorlageantrag gestellt, in dem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note vom 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde ein Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2018 vorgelegt, mit dem festgestellt wurde, dass das Recht des BF auf Abgabe einer Zivildiensterklärung am 26.01.2018 gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iV mit § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG geruht habe, weshalb diese Erklärung eine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.römisch eins.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note vom 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde ein Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2018 vorgelegt, mit dem festgestellt wurde, dass das Recht des BF auf Abgabe einer Zivildiensterklärung am 26.01.2018 gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, iV mit Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG geruht habe, weshalb diese Erklärung eine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

1.6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2018 wurde die Mutter des BF aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht zur Dokumentation ihrer Bevollmächtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages für den BF vorzulegen.

Eine entsprechende, offenkundig rückdatierte Bevollmächtigung der Einschreiterin zur Einbringung des Vorlageantrages bzw. Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF fristgerecht vorgelegt. Von einem im Innenverhältnis bestehenden Vollmachtverhältnis zum Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrages ist auszugehen (Vgl. VwGH Zl. 2008/10/0085).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. Die Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wurde rechtzeitig erhoben und ist daher zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 lautet (auszugsweise):Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, lautet (auszugsweise):

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

...

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

..."

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 22.2.2017 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls vom 15.01.2018 fast elf Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 22.2.2017 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls vom 15.01.2018 fast elf Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls wurde die in Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 22.2.2017 wirksam erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird im Protokoll unter Punkt 4 festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden. Weiters ist unbestritten, dass der BF eine Zivildiensterklärung erstmals nach Zustellung des bekämpften Einberufungsbefehls eingebracht hat.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 22.2.2017 wirksam erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird im Protokoll unter Punkt 4 festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden. Weiters ist unbestritten, dass der BF eine Zivildiensterklärung erstmals nach Zustellung des bekämpften Einberufungsbefehls eingebracht hat.

Wenn der BF vorbringt, dass er die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ZDG so versteht, dass es nicht auf die Zustellung des Einberufungsbefehls ankäme, sondern auf den im Einberufungsbefehl genannten Zeitpunkt des Antritts des Präsenzdienstes, verkennt er den Inhalt der gegenständlichen Bestimmung. Aus den Erläuternden Bemerkungen (RV 458, AB 544, XX. GP) zu dieser mit BGBl. Nr. 788/1996 getroffenen Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 ZDG unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls und nicht etwa der Einberufungstermin zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099).Wenn der BF vorbringt, dass er die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG so versteht, dass es nicht auf die Zustellung des Einberufungsbefehls ankäme, sondern auf den im Einberufungsbefehl genannten Zeitpunkt des Antritts des Präsenzdienstes, verkennt er den Inhalt der gegenständlichen Bestimmung. Aus den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 458, Ausschussbericht 544, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode zu dieser mit Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996, getroffenen Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass in Paragraph eins, Absatz 2, ZDG unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls und nicht etwa der Einberufungstermin zu verstehen ist vergleiche VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099).

Soweit der BF vermeint, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ihm vor Zustellung des Einberufungsbefehls eine schriftliche Rechtsbelehrung betreffend Fristablauf zu erteilen oder ihn über die beabsichtigte Erlassung eines Einberufungsbefehls zu informieren, fehlt es dafür an einer positivrechtlichen Grundlage.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag des BF auf Aufschub des Grundwehrdienstes ist zu bemerken, dass dieser Antrag ebenso wie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einberufungsbefehl, Fristablauf,
Präsenzdienstpflicht, Ruhen des Anspruchs, Tauglichkeit,
Zivildiensterklärung, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2188609.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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