Entscheidungen zu § 2 VerwEinzG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2008/7/7 6Ob105/08x, 8Ob75/16m, 2Ob46/16b, 4Ob67/22i

Norm: ABGB §1425 IG über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2VerwEinzG §2
Rechtssatz: Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des §... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.07.2008

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