Rechtssatz
Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.Auf den Erlag durch das Strafgericht ist Paragraph 1425, ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des Paragraph 1425, ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123982Im RIS seit
06.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022