RS OGH 2022/4/22 6Ob105/08x, 8Ob75/16m, 2Ob46/16b, 4Ob67/22i

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Veröffentlicht am 07.07.2008
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Rechtssatz

Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.Auf den Erlag durch das Strafgericht ist Paragraph 1425, ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des Paragraph 1425, ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0123982">6 Ob 105/08x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
    Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Strafgericht begehrten Hinterlegung eines im Eigentum einer im Firmenbuch gelöschten GmbH stehenden Kraftfahrzeugs. (T1)
    Beisatz: Ist ein Übernahmsberechtigter leicht auffindbar, so liegt kein Grund vor, der einen Gerichtserlag im Sinn des § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, in Verbindung mit § 1425 ABGB rechtfertigen könnte. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn durch Bestellung eines Nachtragsliquidators Abhilfe geschaffen werden kann. (T2)
  • RS0123982">8 Ob 75/16m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 75/16m
    Bem.: § 2 VerwEinzG. (T3)
    Beisatz: Es genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben. (T4)
  • RS0123982">2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Beisatz: Nunmehr § 2 VerwEinzG. (T5); Veröff: SZ 2017/22
  • RS0123982">4 Ob 67/22i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 67/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123982

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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