RS OGH 2008/7/7 6Ob105/08x, 8Ob75/16m, 2Ob46/16b, 4Ob67/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2008
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Norm

ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
VerwEinzG §2

Rechtssatz

Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 105/08x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
    Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Strafgericht begehrten Hinterlegung eines im Eigentum einer im Firmenbuch gelöschten GmbH stehenden Kraftfahrzeugs. (T1)
    Beisatz: Ist ein Übernahmsberechtigter leicht auffindbar, so liegt kein Grund vor, der einen Gerichtserlag im Sinn des § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, in Verbindung mit § 1425 ABGB rechtfertigen könnte. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn durch Bestellung eines Nachtragsliquidators Abhilfe geschaffen werden kann. (T2)
  • 8 Ob 75/16m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 75/16m
    Bem.: § 2 VerwEinzG. (T3)
    Beisatz: Es genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben. (T4)
  • 2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Beisatz: Nunmehr § 2 VerwEinzG. (T5); Veröff: SZ 2017/22
  • 4 Ob 67/22i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 67/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123982

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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