RS OGH 2016/8/17 8Ob75/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2016
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Norm

ABGB §1425
StPO §114 Abs2
VerwEinzG §2
  1. StPO § 114 heute
  2. StPO § 114 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 114 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 114 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 114 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  6. StPO § 114 gültig von 01.01.2000 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 114 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 114 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 114 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Auf den strafrechtlichen Erlag ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern die Strafbehörde auftritt. Allgemein wird es im gegebenen Zusammenhang als Hinterlegungsgrund nach § 1425 ABGB angesehen, wenn mehrere Personen (Herausgabeprätendenten) Ausfolgungsansprüche erheben, die in schlüssiger Weise miteinander konkurrieren, oder wenn die Berechtigung eines einzelnen „Eigentumsansprechers“ (Herausgabeprätendenten) nach den Umständen zweifelhaft ist, etwa weil sie von einem Dritten schlüssig bestritten wird.Auf den strafrechtlichen Erlag ist Paragraph 1425, ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern die Strafbehörde auftritt. Allgemein wird es im gegebenen Zusammenhang als Hinterlegungsgrund nach Paragraph 1425, ABGB angesehen, wenn mehrere Personen (Herausgabeprätendenten) Ausfolgungsansprüche erheben, die in schlüssiger Weise miteinander konkurrieren, oder wenn die Berechtigung eines einzelnen „Eigentumsansprechers“ (Herausgabeprätendenten) nach den Umständen zweifelhaft ist, etwa weil sie von einem Dritten schlüssig bestritten wird.

Entscheidungstexte

  • RS0131032">8 Ob 75/16m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 75/16m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131032

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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