Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §5 Abs2;BDG 1979 §8 Abs3;
Rechtssatz: Die Systematik des Beamten-Dienstrechtsgesetzes zeigt, daß die Regelung des § 8 Abs 3 BDG 1979 im Verhältnis zu dem aus dem § 5 Abs 2 BDG 1979 ableitbaren Grundsatz, daß Ernennungen nicht rückwirkend erfolgen dürfen, eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht. Unter den im § 8 Abs 3 BDG 1979 genannten Voraussetzungen besteht für di... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte und des auch im hier vorliegenden Beschwerdefall gegenständlichen Sachverhaltes wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0234, verwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Personalkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 10. Februar 1989 erhobenen Berufung insoweit statt, als sein Dienstverhältnis als Universitätsa... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/01 Hochschullehrer
Norm: BDG 1979 §176 Abs4;BDG 1979 §5 Abs2;BDG 1979 §8 Abs3;Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs10;
Rechtssatz: Die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten nach Art VI Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG ist eine Ernennung (neuerliche Verleihung der bisher innegehabten Planstelle) oder jedenfalls ein ernennungsähnlicher Rechtsakt. Aus... mehr lesen...