RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0106

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §5 Abs2;
BDG 1979 §8 Abs3;

Rechtssatz

Die Systematik des Beamten-Dienstrechtsgesetzes zeigt, daß die Regelung des § 8 Abs 3 BDG 1979 im Verhältnis zu dem aus dem § 5 Abs 2 BDG 1979 ableitbaren Grundsatz, daß Ernennungen nicht rückwirkend erfolgen dürfen, eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht. Unter den im § 8 Abs 3 BDG 1979 genannten Voraussetzungen besteht für die Dienstbehörde die Möglichkeit, durch einen bestimmten Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens bzw der Suspendierung die bescheidmäßig offengehaltene Ernennung mit Rückwirkung zu BEANTRAGEN bzw wenn sie selbst Ernennungsbehörde ist, AUSZUSPRECHEN. Ein subjektives Recht darauf, daß die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120106.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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