Entscheidungsgründe: Der deutsche Staatsbürger Herbert Sch***** eröffnete am 20. 9. 2006 in einer Filiale der beklagten Bank ein legitimiertes Kapitalsparbuch zu Kontonummer ***** unter der Bezeichnung „Kunde 6*****" mit einer Einlage von 1.850.000 EUR und einer Laufzeit vom 20. 9. 2006 bis 20. 9. 2007. Bei Einhaltung der vollen Laufzeit wurden 3,25 % Zinsen p.A. vereinbart. Das Sparbuch ist in Händen der Klägerin, der auch das vereinbarte Losungswort bekannt ist. Am 11. 4. 2007 ve... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs4 Z2BWG §40 Abs1
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG ist in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Die Regelung versteht sich daher nicht als Übertragungsverbot. Entscheidungstexte 9 Ob ... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs4 Z2
Rechtssatz: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr aus... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 BABGB §1393 Satz2 DABGB §1393 Satz3 DKWG 1979 §18BWG §31BWG §32 Abs4
Rechtssatz: Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann han... mehr lesen...