Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2011 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe es als Planungs- und Baustellenkoordinator zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Unfallerhebung am 08.04.2009 auf der Baustelle Zu- und Umbau L Seniorenheim, G, Gp, festgestellt wurde, 1.) keine ausreichende Bestanderhebung des Altbaus und dadurch keine Risikoermittlung durchgeführt wurde und 2.) keine ausreichende gegenseitige Infor... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: BauKG §10 Abs1 BauKG §5 Abs3 Z2 StGB §88 VStG §22 Abs2 VStG §30 Abs2 BauKG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001 BauKG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 BauKG Art. 2 § 5 heute ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben als Projektleiter der Arbeitsgemeinschaft Architekten Dipl. Ing. B. E. und Mag. Arch. E. Z., für den Bauherrn B-GmbH mit Sitz in Wien, O-gasse zu verantworten, dass am 22.5.2003 auf der Baustelle in Zi, Be-gasse (Landespensionistenheim), § 7 Abs 3 Z 3 bis Z 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, insofern nicht eingehalten war, als der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan kein... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Systematik des BauKG ist zur Einhaltung der Vorschriften des § 7 BauKG ? dazu zählt auch die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes - grundsätzlich der Bauherr verpflichtet. Nur wenn ein Projektleiter (siehe die Legaldefintion in § 2 Abs 2 BauKG) eingesetzt ist, kann der Bauherr gemäß § 9 BauKG die grundsätzlich ihn selbst treffenden gesetzlichen Pflichten nach § 7 BauKG mit dessen Zustimmung auf ihn (den Projektleiter) übertragen. Die Übertragung ... mehr lesen...