Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
BauKG §10 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manuela Ganster über die Berufung des Herrn DI M Mo, geb. am, T, G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & Dr. Z, B, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2011, GZ: 023783/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manuela Ganster über die Berufung des Herrn DI M Mo, geb. am, T, G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & Dr. Z, B, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2011, GZ: 023783 aus 2009,, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Text
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2011 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe es als Planungs- und Baustellenkoordinator zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Unfallerhebung am 08.04.2009 auf der Baustelle Zu- und Umbau L Seniorenheim, G, Gp, festgestellt wurde, 1.) keine ausreichende Bestanderhebung des Altbaus und dadurch keine Risikoermittlung durchgeführt wurde und 2.) keine ausreichende gegenseitige Information der Arbeitgeber erfolgte, obwohl ein bestellter Planungskoordinator die Verpflichtung hat, bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung zu berücksichtigen und auf eine Risikominimierung zu achten hat und obwohl der Baustellenkoordinator für eine gegenseitige Information der Arbeitgeber zu sorgen hat.
Hiedurch habe er zu Spruchpunkt 1.) § 4 Abs 2 Z 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (im Folgenden BauKG) und zu Spruchpunkt 2.) § 5 Abs 3 Z 2 BauKG verletzt und wurden hiefür gemäß § 10 Abs 1 Z 3 und 4 BauKG zwei Geldstrafen in Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 100,00 zu bezahlen.Hiedurch habe er zu Spruchpunkt 1.) Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Bauarbeitenkoordinationsgesetz (im Folgenden BauKG) und zu Spruchpunkt 2.) Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG verletzt und wurden hiefür gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BauKG zwei Geldstrafen in Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 100,00 zu bezahlen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dies unter anderem mit der Begründung, gegen den Berufungswerber sei beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu 10 Hv 108/09 z ein Strafverfahren anhängig, welches in erster Instanz mit der Verurteilung des Berufungswerbers geendet habe. Gegen dieses Urteil habe der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht Graz erhoben. Nachdem eine Doppelbestrafung des Berufungswerbers einerseits im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens und andererseits durch die Verwaltungsbehörde auf Grund ein und desselben Sachverhaltes bzw. der Übertretung ein und derselben Vorschrift unzulässig sei, werde beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des gerichtlichen Strafverfahrens zu unterbrechen. Für den Fall, dass der Berufungswerber im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens verurteilt werden sollte, werde die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Für den Fall, dass der Berufungswerber im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens freigesprochen werden sollte, sei das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren insbesondere mangels Verschuldens des Berufungswerbers einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Auf Grund der am 12.03.2012 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung geht die Berufungsbehörde von nachstehendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Im Hause Gp, G, wurde die Aufstockung eines dreistöckigen Gebäudes (Seniorenheim) durchgeführt. Bauherr dieses Bauvorhabens war das Seniorenheim L. Der Berufungswerber wurde vom Bauherrn zum Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt und war zudem auch als Statiker für dieses Bauvorhaben tätig. Die Firma Grb beauftragte die Firma St mit den Zimmereiarbeiten (Abtragen des alten Daches samt Dachstuhl und den Aufbau des vierten Stockwerkes in Holzbauweise) auf der gegenständlichen Baustelle. Auf Höhe der Decke über dem dritten Geschoss ragte ein Gesims ca. 65 cm über die Außenmauer hinaus. Vor dem Gebäude wurde - beauftragt von der Firma Grb -von der Gerüstbaufirma Ze ein Gerüst errichtet, wobei sich die vorletzte Gerüstlage auf Höhe des Gesimses befand. Am 08.04.2009 war das Dach des Gebäudes bereits entfernt worden und wurde gerade der Aufbau des vierten Stockwerkes in Holzkonstruktionsbauweise durchgeführt. An diesem Tag (08.04.2009) befanden sich die Zimmerer C Ba, Ge Br und J Re, sämtliche Arbeitnehmer der Firma St, auf der Baustelle und waren damit beschäftigt, Dämmmatten in den Spalt zwischen dem alten Mauerwerk und der Holzkonstruktion des vierten Stockwerkes einzubauen. Diese Arbeiten führten sie von außen durch und betraten dabei die Mauerbank und das daran anschließende ungesicherte und nicht tragfähige Gesimse. Dabei brach das Gesimse und C Ba stürzte mit dem abgebrochenen Gesimseteil ca. 14 m zu Boden, wobei die Gerüstlagen des Gerüstes im Absturzbereich durchschlagen wurden. C Ba erlitt bei dem Arbeitsunfall ein Schädelhirntrauma, ein Subduralhämatom, eine Pfählungsverletzung des linken Unterarms, eine Schnittverletzung und Quetschung des linken Oberarms sowie multiple Prellungen und Hautabschürfungen. Auf Grund des gegenständlichen Arbeitsunfalles erstattete die mitbeteiligte Partei Anzeige sowohl an die Erstbehörde als auch an die Staatsanwaltschaft Graz. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.08.2010, 10 Hv 108/09 z, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB iVm § 2 StGB schuldig gesprochen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber dadurch, dass er als Sicherheitsbeauftragter und Baustellenkoordinator der Baustelle in der Gp die von A E St als Geschäftsführer der A St GmbH, deren Arbeitnehmer C Ba und J Re aufgetragene Arbeitsweise, nämlich der Anweisung für die Einbringung von Dämmmatten zwischen der Holzverschalung und dem bestehenden Mauerwerk im vierten Stock des Gebäudes in einer Höhe von 14 m ohne Errichtung eines geeigneten Arbeitsgerüstes und ohne Absicherung die Mauerbank und das daran anschließende ungesicherte und nicht tragfähige Gesimse zu betreten, ohne Untersagung hinnahm, sodass C Ba mit dem in einer Länge von ca. 8 m abbrechenden Gesimse aus einer Höhe von 14 m in die Tiefe stürzte und J Re einem Absturz nur durch den zufälligen Einstieg in das Gebäudeinnere entging, mithin unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig C Ba am Körper verletzt habe, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, sowie eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des J Re herbeigeführt habe. Der rechtlichen Beurteilung des Urteiles ist zu entnehmen, dass das Strafgericht beim Berufungswerber die Fahrlässigkeit darin erblickte, dass dieser sich nach den genauen Arbeitsabläufen, nämlich den Arbeiten von außen, erkundigen hätte müssen, um den SiGeplan schließlich dahingehend abzuändern und eine geeignete Unterstützung des Gesimses zu errichten. Der SiGeplan des Berufungswerbers erfülle die geforderte Konkretisierung nach dem BauKG nicht, zumal darin weder konkrete Angaben über die Art des Gerüstes, noch über die Tragunfähigkeit des Gesimses enthalten seien. Da sich der Berufungswerber als Baustellenkoordinator bei den am Bauprojekt beteiligten Firmen immer über die Bauabläufe erkundigen müsse, sei ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Da die Koordination unter den Firmen nicht gut funktioniert habe, hätte er öfters zur Baustelle gehen müssen, etwa zwei bis drei Mal pro Woche, um auf geänderte Arbeitsabläufe rechtzeitig reagieren zu können. Als Baustellenkoordinator hätte er seine Pflichten erkennen müssen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 31.05.2011, 10 Bs 58/11 x, wurde der Berufung des Berufungswerbers wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen wegen Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (vorliegender Begründungsmangel). Im zweiten Rechtsgang wurde der Berufungswerber nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 18.10.2011 sowie am 06.12.2011 erneut im Sinne des Strafantrages schuldig gesprochen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen á € 50,00 verhängt. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungswerber erneut volle Berufung an. Laut Auskunft des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.03.2012 gibt es noch keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteiles und wird die Ausfertigung des Urteils auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im gerichtlichen Strafverfahren erstellte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. Peter Petri ein Gutachten, in welchem er sich explizit mit den Verpflichtungen des Berufungswerbers als Baustellenkoordinator befasst. Es erfolgte explizit auch eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 5 Abs 3 BauKG, welche auch nunmehr verfahrensgegenständlich ist und dergemäß der Baustellenkoordinator für die gegenseitige Information der Arbeitgeber zu sorgen hat. Der Gutachter Dr. Petri führt in seinem Gutachten vom 17.06.2010 auf Seite 23 diesbezüglich aus, dass die Informationspflicht des Baustellenkoordinators eng mit der Organisation der Zusammenarbeit verbunden ist. Aus dem Gerichtsakt ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen nicht ersichtlich, dass der Berufungswerber für diese gegenseitige Information der Firmen über deren Tätigkeit und der von ihrer Tätigkeit ausgehenden Gefahren gesorgt hat. Die Firma St begann spätestens am 04.02.2009 mit der Durchführung der Zimmereiarbeiten. Die erste Verfolgungshandlung setzte die Erstbehörde durch Versendung des mit 09.09.2009 datierten Ladungsbescheides am 17.09.2009.Im Hause Gp, G, wurde die Aufstockung eines dreistöckigen Gebäudes (Seniorenheim) durchgeführt. Bauherr dieses Bauvorhabens war das Seniorenheim L. Der Berufungswerber wurde vom Bauherrn zum Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt und war zudem auch als Statiker für dieses Bauvorhaben tätig. Die Firma Grb beauftragte die Firma St mit den Zimmereiarbeiten (Abtragen des alten Daches samt Dachstuhl und den Aufbau des vierten Stockwerkes in Holzbauweise) auf der gegenständlichen Baustelle. Auf Höhe der Decke über dem dritten Geschoss ragte ein Gesims ca. 65 cm über die Außenmauer hinaus. Vor dem Gebäude wurde - beauftragt von der Firma Grb -von der Gerüstbaufirma Ze ein Gerüst errichtet, wobei sich die vorletzte Gerüstlage auf Höhe des Gesimses befand. Am 08.04.2009 war das Dach des Gebäudes bereits entfernt worden und wurde gerade der Aufbau des vierten Stockwerkes in Holzkonstruktionsbauweise durchgeführt. An diesem Tag (08.04.2009) befanden sich die Zimmerer C Ba, Ge Br und J Re, sämtliche Arbeitnehmer der Firma St, auf der Baustelle und waren damit beschäftigt, Dämmmatten in den Spalt zwischen dem alten Mauerwerk und der Holzkonstruktion des vierten Stockwerkes einzubauen. Diese Arbeiten führten sie von außen durch und betraten dabei die Mauerbank und das daran anschließende ungesicherte und nicht tragfähige Gesimse. Dabei brach das Gesimse und C Ba stürzte mit dem abgebrochenen Gesimseteil ca. 14 m zu Boden, wobei die Gerüstlagen des Gerüstes im Absturzbereich durchschlagen wurden. C Ba erlitt bei dem Arbeitsunfall ein Schädelhirntrauma, ein Subduralhämatom, eine Pfählungsverletzung des linken Unterarms, eine Schnittverletzung und Quetschung des linken Oberarms sowie multiple Prellungen und Hautabschürfungen. Auf Grund des gegenständlichen Arbeitsunfalles erstattete die mitbeteiligte Partei Anzeige sowohl an die Erstbehörde als auch an die Staatsanwaltschaft Graz. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.08.2010, 10 Hv 108/09 z, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB in Verbindung mit Paragraph 2, StGB schuldig gesprochen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber dadurch, dass er als Sicherheitsbeauftragter und Baustellenkoordinator der Baustelle in der Gp die von A E St als Geschäftsführer der A St GmbH, deren Arbeitnehmer C Ba und J Re aufgetragene Arbeitsweise, nämlich der Anweisung für die Einbringung von Dämmmatten zwischen der Holzverschalung und dem bestehenden Mauerwerk im vierten Stock des Gebäudes in einer Höhe von 14 m ohne Errichtung eines geeigneten Arbeitsgerüstes und ohne Absicherung die Mauerbank und das daran anschließende ungesicherte und nicht tragfähige Gesimse zu betreten, ohne Untersagung hinnahm, sodass C Ba mit dem in einer Länge von ca. 8 m abbrechenden Gesimse aus einer Höhe von 14 m in die Tiefe stürzte und J Re einem Absturz nur durch den zufälligen Einstieg in das Gebäudeinnere entging, mithin unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig C Ba am Körper verletzt habe, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, sowie eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des J Re herbeigeführt habe. Der rechtlichen Beurteilung des Urteiles ist zu entnehmen, dass das Strafgericht beim Berufungswerber die Fahrlässigkeit darin erblickte, dass dieser sich nach den genauen Arbeitsabläufen, nämlich den Arbeiten von außen, erkundigen hätte müssen, um den SiGeplan schließlich dahingehend abzuändern und eine geeignete Unterstützung des Gesimses zu errichten. Der SiGeplan des Berufungswerbers erfülle die geforderte Konkretisierung nach dem BauKG nicht, zumal darin weder konkrete Angaben über die Art des Gerüstes, noch über die Tragunfähigkeit des Gesimses enthalten seien. Da sich der Berufungswerber als Baustellenkoordinator bei den am Bauprojekt beteiligten Firmen immer über die Bauabläufe erkundigen müsse, sei ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Da die Koordination unter den Firmen nicht gut funktioniert habe, hätte er öfters zur Baustelle gehen müssen, etwa zwei bis drei Mal pro Woche, um auf geänderte Arbeitsabläufe rechtzeitig reagieren zu können. Als Baustellenkoordinator hätte er seine Pflichten erkennen müssen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 31.05.2011, 10 Bs 58/11 x, wurde der Berufung des Berufungswerbers wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen wegen Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (vorliegender Begründungsmangel). Im zweiten Rechtsgang wurde der Berufungswerber nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 18.10.2011 sowie am 06.12.2011 erneut im Sinne des Strafantrages schuldig gesprochen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen á € 50,00 verhängt. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungswerber erneut volle Berufung an. Laut Auskunft des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.03.2012 gibt es noch keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteiles und wird die Ausfertigung des Urteils auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im gerichtlichen Strafverfahren erstellte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. Peter Petri ein Gutachten, in welchem er sich explizit mit den Verpflichtungen des Berufungswerbers als Baustellenkoordinator befasst. Es erfolgte explizit auch eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, BauKG, welche auch nunmehr verfahrensgegenständlich ist und dergemäß der Baustellenkoordinator für die gegenseitige Information der Arbeitgeber zu sorgen hat. Der Gutachter Dr. Petri führt in seinem Gutachten vom 17.06.2010 auf Seite 23 diesbezüglich aus, dass die Informationspflicht des Baustellenkoordinators eng mit der Organisation der Zusammenarbeit verbunden ist. Aus dem Gerichtsakt ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen nicht ersichtlich, dass der Berufungswerber für diese gegenseitige Information der Firmen über deren Tätigkeit und der von ihrer Tätigkeit ausgehenden Gefahren gesorgt hat. Die Firma St begann spätestens am 04.02.2009 mit der Durchführung der Zimmereiarbeiten. Die erste Verfolgungshandlung setzte die Erstbehörde durch Versendung des mit 09.09.2009 datierten Ladungsbescheides am 17.09.2009.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen blieben im Verfahren unbestritten und ergeben sich aus den Urteilen 10 Hv 108/09 z und 10 Bs 58/11 x sowie den übrigen vorliegenden Unterlagen aus dem Gerichtsakt (unter anderem Hauptverhandlungsprotokolle vom 14.08.2009, 07.10.2009, 16.12.2009, 18.10.2011 und vom 06.12.2011, Gutachten des Sachverständigen Dr. Petri vom 17.06.2010). Die Vornahme der ersten Verfolgungshandlung sowie der Beginn der Zimmereiarbeiten ergeben sich unzweifelhaft aus der Beilage./A zum Verhandlungsprotokoll sowie aus dem Ladungsbescheid vom 09.09.2009 samt Abfertigungsvermerk. Widersprechende Beweisergebnisse fanden sich im gesamten Verfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt 1.):
§ 4 Abs 2 Z 1 BauKG lautet wie folgt:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, BauKG lautet wie folgt:
Der Planungskoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren.Der Planungskoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach § 31 Abs 2 leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach Paragraph 31, Absatz 2, leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Planungskoordinator vorgeworfen, keine ausreichende Bestanderhebung des Altbaus und dadurch keine Risikoermittlung durchgeführt zu haben. Sie lastet dem Berufungswerber demnach ein Unterlassungsdelikt an. Besteht das Tatbild in einer Unterlassung, so läuft die Verjährung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (VwGH vom 20.05.2010, 2008/07/0083).
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 6 BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes, der Baustellenkoordinator hingegen ist gemäß Abs 7 leg cit für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes bestellt. Nach § 2 Abs 4 leg cit ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach § 2 Abs 5 leg cit der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Dem BauKG ist eine Verpflichtung des Planungskoordinators, Bestanderhebungen bzw. Risikoermittlungen über die Vorbereitungsphase hinaus durchzuführen, nicht zu entnehmen, sodass vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage die Verjährung mit dem Ende der Vorbereitungsphase bzw. dem Beginn der Ausführungsphase beginnt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach gemäß § 2 Abs 4 und 5 BauKG jener der Auftragsvergabe (VwGH vom 29.06.2011, 2008/02/0072).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 6, BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes, der Baustellenkoordinator hingegen ist gemäß Absatz 7, leg cit für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes bestellt. Nach Paragraph 2, Absatz 4, leg cit ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach Paragraph 2, Absatz 5, leg cit der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Dem BauKG ist eine Verpflichtung des Planungskoordinators, Bestanderhebungen bzw. Risikoermittlungen über die Vorbereitungsphase hinaus durchzuführen, nicht zu entnehmen, sodass vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage die Verjährung mit dem Ende der Vorbereitungsphase bzw. dem Beginn der Ausführungsphase beginnt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 BauKG jener der Auftragsvergabe (VwGH vom 29.06.2011, 2008/02/0072).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass spätestens am 04.02.2009 mit den Zimmereiarbeiten (und damit mit den Ausführungsarbeiten) begonnen wurde, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt die 6-monatige Verjährungsfrist zu laufen begann (zumal die Auftragsvergabe naturgemäß vor Arbeitsbeginn erteilt wird). Der Ladungsbescheid vom 09.09.2009 verließ die Sphäre der Behörde erst am 17.09.2009 und wurde die erste Verfolgungshandlung damit bereits nach Ablauf der 6-monatigen Frist für die Verfolgungsverjährung vorgenommen, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Aus den genannten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1.) zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Aus den genannten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1.) zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2.):
§ 5 Abs 3 Z 2 BauKG lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG lautet wie folgt:
Der Baustellenkoordinator hat für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen.
§ 30 Abs 2 VStG lautet wie folgt:Paragraph 30, Absatz 2, VStG lautet wie folgt:
Ist aber eine Tat von den Behörde nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
§ 30 Abs 2 VStG regelt nicht nur den Fall der Spezialität, sondern alle Fälle der Scheinkonkurrenzen, also auch jene der Konsumtion und der Subsidiarität (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren17, Anm 5 zu § 30 VStG).Paragraph 30, Absatz 2, VStG regelt nicht nur den Fall der Spezialität, sondern alle Fälle der Scheinkonkurrenzen, also auch jene der Konsumtion und der Subsidiarität (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren17, Anmerkung 5 zu Paragraph 30, VStG).
Die Strafnorm des § 10 Abs 1 BauKG sieht zwar keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel vor, der zufolge die Tat nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Auch ohne ausdrückliche Subsidiaritätsklausel im Gesetz erfordert jedoch das Vorliegen einer Scheinkonkurrenz ein Vorgehen nach § 30 Abs 2 VStG (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) Anmerkung 4 zu § 22 und Anmerkung 8 zu § 30 VStG) (VwGH vom 06.09.2007, 2004/09/0005).Die Strafnorm des Paragraph 10, Absatz eins, BauKG sieht zwar keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel vor, der zufolge die Tat nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Auch ohne ausdrückliche Subsidiaritätsklausel im Gesetz erfordert jedoch das Vorliegen einer Scheinkonkurrenz ein Vorgehen nach Paragraph 30, Absatz 2, VStG (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) Anmerkung 4 zu Paragraph 22 und Anmerkung 8 zu Paragraph 30, VStG) (VwGH vom 06.09.2007, 2004/09/0005).
Es war sohin zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein solches Verhältnis der Scheinkonkurrenz zwischen § 5 Abs 3 Z 2 BauKG und § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB iVm § 2 StGB vorliegt. Maßgeblich sind in dieser Hinsicht zunächst die Schutzzwecke der beiden Vorschriften, gegen die der Berufungswerber verstoßen hat. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass beide Strafbestimmungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen dienen. Dies ist einerseits § 1 Abs 1 BauKG zu entnehmen, wonach dieses Bundesgesetz Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten soll und ist auch andererseits bei dem Delikt der fahrlässigen Körperverletzung evident.Es war sohin zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein solches Verhältnis der Scheinkonkurrenz zwischen Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG und Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB in Verbindung mit Paragraph 2, StGB vorliegt. Maßgeblich sind in dieser Hinsicht zunächst die Schutzzwecke der beiden Vorschriften, gegen die der Berufungswerber verstoßen hat. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass beide Strafbestimmungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen dienen. Dies ist einerseits Paragraph eins, Absatz eins, BauKG zu entnehmen, wonach dieses Bundesgesetz Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten soll und ist auch andererseits bei dem Delikt der fahrlässigen Körperverletzung evident.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.10.1998, G51/97, G26/98, bereits ausgesprochen, dass, wenn eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs 1 Z 15 oder Z 16 ASchG als auch unter die des § 80 bzw. 88 StGB fällt, in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß § 80 bzw. 88 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Deliktes des § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs 1 Z 15 oder Z 16 ASchG vollständig erschöpft. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, das heißt die Verletzung von Verkehrsnormen (wie hier von Arbeitnehmerschutzvorschriften) wie auch die objektiven Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wird. Wenn in den Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten des StGB bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Straftatbestände des § 130 ASchG enthalten ist, gibt es neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stützt, auch kein zusätzliches Strafbedürfnis auf Grund desselben Tatverhaltens. Wörtlich führt der Verfassungsgerichtshof weiters aus: Weder aus dem Wortlaut des § 130 ASchG noch aus dem Wortlaut der übrigen Bestimmungen des ASchG ergibt sich aber, dass bei der Ahndung der Delikte gemäß § 130 ASchG die Annahme einer Scheinkonkurrenz vom Gesetzgeber ausgeschlossen wäre; diese ist vielmehr gegebenenfalls aus dem Erfordernis, eine Gesetzesbestimmung einer - soweit möglich - verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, geboten (vgl. VfSlg. 12469/1990, 13336/1993, 13805/1994, 14631/1996; VfGH 11.03.1998, G262/97 ua., VfGH 19.06.1998, G275/96). Im ASchG in der geltenden Fassung findet sich keine ausdrückliche Subsidiaritätsbestimmung, auch aus den Materialien geht ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers bzw. der Grund für den Wegfall der in der früheren Fassung des ASchG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht hervor. Weder der bloße Wegfall der Subsidiaritätsklausel noch die von den UVS ins Treffen geführte offenbar bewusste Bedachtnahme auf mit der Verwaltungsübertretung zugleich auftretende Arbeitsunfälle oder Gesundheitsschäden in den Materialien zum ASchG (1590 und 1671 BlgNR, XVIII. GP) lassen eindeutig darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine Doppelbestrafung normieren wollte. Ein solcher gesetzgeberische Wille wäre hier überdies unbeachtlich, da selbst die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, eine kumulative Bestrafung vorzusehen, die aber keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat, dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation weichen muss (VfGH 19.06.1998, G275/96 unter Hinweis auf VfSlg. 10066/1984, 11576/1987). Die in Rede stehenden Bestimmungen sind somit einer verfassungskonformen Anwendung und Auslegung zugänglich. § 130 Abs 5 Z 1 wie auch § 130 Abs 1 Z 15 und Z 16 ASchG sind daher - für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung - einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 7. ZPEMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich. Die Bestrafung nach § 80 bzw. 88 StGB schließt unter den erörterten Bedingungen die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs 1 Z 15 und Z 16 ASchG aus.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.10.1998, G51/97, G26/98, bereits ausgesprochen, dass, wenn eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 16, ASchG als auch unter die des Paragraph 80, bzw. 88 StGB fällt, in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß Paragraph 80, bzw. 88 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Deliktes des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 16, ASchG vollständig erschöpft. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, das heißt die Verletzung von Verkehrsnormen (wie hier von Arbeitnehmerschutzvorschriften) wie auch die objektiven Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wird. Wenn in den Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten des StGB bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Straftatbestände des Paragraph 130, ASchG enthalten ist, gibt es neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stützt, auch kein zusätzliches Strafbedürfnis auf Grund desselben Tatverhaltens. Wörtlich führt der Verfassungsgerichtshof weiters aus: Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 130, ASchG noch aus dem Wortlaut der übrigen Bestimmungen des ASchG ergibt sich aber, dass bei der Ahndung der Delikte gemäß Paragraph 130, ASchG die Annahme einer Scheinkonkurrenz vom Gesetzgeber ausgeschlossen wäre; diese ist vielmehr gegebenenfalls aus dem Erfordernis, eine Gesetzesbestimmung einer - soweit möglich - verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, geboten vergleiche VfSlg. 12469 aus 1990,, 13336 aus 1993,, 13805 aus 1994,, 14631 aus 1996,; VfGH 11.03.1998, G262/97 ua., VfGH 19.06.1998, G275/96). Im ASchG in der geltenden Fassung findet sich keine ausdrückliche Subsidiaritätsbestimmung, auch aus den Materialien geht ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers bzw. der Grund für den Wegfall der in der früheren Fassung des ASchG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht hervor. Weder der bloße Wegfall der Subsidiaritätsklausel noch die von den UVS ins Treffen geführte offenbar bewusste Bedachtnahme auf mit der Verwaltungsübertretung zugleich auftretende Arbeitsunfälle oder Gesundheitsschäden in den Materialien zum ASchG (1590 und 1671 BlgNR, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode lassen eindeutig darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine Doppelbestrafung normieren wollte. Ein solcher gesetzgeberische Wille wäre hier überdies unbeachtlich, da selbst die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, eine kumulative Bestrafung vorzusehen, die aber keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat, dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation weichen muss (VfGH 19.06.1998, G275/96 unter Hinweis auf VfSlg. 10066 aus 1984,, 11576 aus 1987,). Die in Rede stehenden Bestimmungen sind somit einer verfassungskonformen Anwendung und Auslegung zugänglich. Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, wie auch Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, ASchG sind daher - für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung - einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, 7. ZPEMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich. Die Bestrafung nach Paragraph 80, bzw. 88 StGB schließt unter den erörterten Bedingungen die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, ASchG aus.
Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall ebenfalls, dass im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 4 7. ZPEMRK die Annahme einer unechten Idealkonkurrenz in der Erscheinungsform der stillschweigenden Subsidiarität des § 5 Abs 3 Z 2 BauKG gegenüber § 88 Abs 1 StGB geboten ist und hat daher eine Bestrafung nach § 5 Abs 3 Z 2 BauKG zu unterbleiben, wenn sich der Berufungswerber nach § 88 Abs 1 StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung) könnte nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (siehe dazu VwGH vom 22.03.1999, 98/17/0134, betreffend das Vorliegen einer stillschweigenden Subsidiarität des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG gegenüber § 168 Abs 1 StGB). Bei § 88 StGB handelt es sich zudem auch um das im Verhältnis zu § 5 Abs 3 Z 2 BauKG speziellere Delikt, zumal § 88 StGB als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verlangt, dass eine Körperverletzung eingetreten sein muss und ist durch eine Bestrafung nach § 88 Abs 1 StGB jedenfalls das Delikt des § 5 Abs 3 Z 2 BauKG auch konsumiert.Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall ebenfalls, dass im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Artikel 4, 7. ZPEMRK die Annahme einer unechten Idealkonkurrenz in der Erscheinungsform der stillschweigenden Subsidiarität des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG gegenüber Paragraph 88, Absatz eins, StGB geboten ist und hat daher eine Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG zu unterbleiben, wenn sich der Berufungswerber nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung) könnte nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (siehe dazu VwGH vom 22.03.1999, 98/17/0134, betreffend das Vorliegen einer stillschweigenden Subsidiarität des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG gegenüber Paragraph 168, Absatz eins, StGB). Bei Paragraph 88, StGB handelt es sich zudem auch um das im Verhältnis zu Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG speziellere Delikt, zumal Paragraph 88, StGB als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verlangt, dass eine Körperverletzung eingetreten sein muss und ist durch eine Bestrafung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB jedenfalls das Delikt des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG auch konsumiert.
Die soeben getätigten Ausführungen decken sich auch mit der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, B559/08, dargestellten ausführlichen Auseinandersetzung mit der Judikatur des EGMR zu Art. 4 7. ZPEMRK.Die soeben getätigten Ausführungen decken sich auch mit der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, B559/08, dargestellten ausführlichen Auseinandersetzung mit der Judikatur des EGMR zu Artikel 4, 7. ZPEMRK.
Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.12.2011 (unter anderem) wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB iVm § 2 StGB verurteilt. Diese - wenngleich nicht rechtskräftige - Verurteilung des Berufungswerbers in erster Instanz bildet jedenfalls einen Anhaltspunkt für die (gerichtliche) Strafbarkeit seines Verhaltens (siehe dazu VwGH vom 11.05.1998, 98/10/0040 betreffend eine nicht rechtskräftige Verurteilung gemäß § 182 Abs 2 StGB). Bereits bei Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung können Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 30 Abs 2 VStG gegeben sein (VwGH vom 27.06.2002, 2002/07/0065).Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.12.2011 (unter anderem) wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB in Verbindung mit Paragraph 2, StGB verurteilt. Diese - wenngleich nicht rechtskräftige - Verurteilung des Berufungswerbers in erster Instanz bildet jedenfalls einen Anhaltspunkt für die (gerichtliche) Strafbarkeit seines Verhaltens (siehe dazu VwGH vom 11.05.1998, 98/10/0040 betreffend eine nicht rechtskräftige Verurteilung gemäß Paragraph 182, Absatz 2, StGB). Bereits bei Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung können Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VStG gegeben sein (VwGH vom 27.06.2002, 2002/07/0065).
Es besteht sohin der Verdacht, dass eine gemäß § 30 Abs 2 VStG relevante gerichtliche strafbare Handlung vorliegt, weshalb die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Frage vom Gericht rechtskräftig entschieden wurde. Aus den getroffenen Feststellungen und zudem aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass in Folge der Anmeldung eines Rechtsmittels durch den Berufungswerber im Gerichtsverfahren und der Bekanntgabe durch das Gericht, dass auch die schriftliche Urteilsausfertigung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, auszuschließen ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall (am 08.04.2012) vorliegt. Damit ist eine Verfolgung des Berufungswerbers auch hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 2.) nicht mehr möglich.Es besteht sohin der Verdacht, dass eine gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG relevante gerichtliche strafbare Handlung vorliegt, weshalb die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Frage vom Gericht rechtskräftig entschieden wurde. Aus den getroffenen Feststellungen und zudem aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass in Folge der Anmeldung eines Rechtsmittels durch den Berufungswerber im Gerichtsverfahren und der Bekanntgabe durch das Gericht, dass auch die schriftliche Urteilsausfertigung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, auszuschließen ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall (am 08.04.2012) vorliegt. Damit ist eine Verfolgung des Berufungswerbers auch hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 2.) nicht mehr möglich.
Das angefochtene Straferkenntnis war sohin auch zu Spruchpunkt 2.) zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war sohin auch zu Spruchpunkt 2.) zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Doppelbestrafung; Spezialität; Subsidiarität; Gericht; Scheinkonkurrenz; Körperverletzung; Arbeitnehmerschutz; BaustellenkoordinatorZuletzt aktualisiert am
18.09.2012