RS Uvs 2012/3/12 30.22-48/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

BauKG §10 Abs1
BauKG §5 Abs3 Z2
StGB §88
VStG §22 Abs2
VStG §30 Abs2
  1. BauKG Art. 2 § 5 heute
  2. BauKG Art. 2 § 5 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Die Strafnorm des § 10 Abs 1 BauKG sieht zwar keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel vor, der zufolge die Tat nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Jedoch erfordert das Vorliegen einer Scheinkonkurrenz auch ohne ausdrückliche Subsidiaritätsklausel im Gesetz ein Vorgehen nach § 30 Abs 2 VStG (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² (2000) Anmerkung 4 zu § 22 und Anmerkung 8 zu § 30 VStG) (VwGH vom 06.09.2007, 2004/09/0005). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.10.1998, G51/97, G26/98, bereits ausgesprochen, dass, wenn eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs 1 Z 15 oder Z 16 ASchG als auch unter jene des § 80 bzw. 88 StGB fällt, in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß § 80 bzw. 88 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung des § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs 1 Z 15 oder Z 16 ASchG vollständig erschöpft. So wird im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, das heißt die Verletzung von Verkehrsnormen (hier von Arbeitnehmerschutzvorschriften), wie auch die objektive Zurechnung geprüft und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden. Ein solches Verhältnis besteht auch zwischen § 5 Abs 3 Z 2 BauKG und § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall iVm § 2 StGB. (Im konkreten Fall hatte der Baustellenkoordinator nicht für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen gesorgt, was einen Arbeitsunfall verursachte). Außerdem ist ein Verstoß gegen § 88 StGB das im Verhältnis zu § 5 Abs 3 Z 2 BauKG speziellere Delikt, zumal § 88 StGB als zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt einer Körperverletzung verlangt.Die Strafnorm des Paragraph 10, Absatz eins, BauKG sieht zwar keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel vor, der zufolge die Tat nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Jedoch erfordert das Vorliegen einer Scheinkonkurrenz auch ohne ausdrückliche Subsidiaritätsklausel im Gesetz ein Vorgehen nach Paragraph 30, Absatz 2, VStG (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² (2000) Anmerkung 4 zu Paragraph 22 und Anmerkung 8 zu Paragraph 30, VStG) (VwGH vom 06.09.2007, 2004/09/0005). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.10.1998, G51/97, G26/98, bereits ausgesprochen, dass, wenn eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 16, ASchG als auch unter jene des Paragraph 80, bzw. 88 StGB fällt, in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß Paragraph 80, bzw. 88 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 16, ASchG vollständig erschöpft. So wird im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, das heißt die Verletzung von Verkehrsnormen (hier von Arbeitnehmerschutzvorschriften), wie auch die objektive Zurechnung geprüft und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden. Ein solches Verhältnis besteht auch zwischen Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG und Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, StGB. (Im konkreten Fall hatte der Baustellenkoordinator nicht für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen gesorgt, was einen Arbeitsunfall verursachte). Außerdem ist ein Verstoß gegen Paragraph 88, StGB das im Verhältnis zu Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BauKG speziellere Delikt, zumal Paragraph 88, StGB als zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt einer Körperverletzung verlangt.

Schlagworte

Doppelbestrafung; Spezialität; Subsidiarität; Gericht; Scheinkonkurrenz; Körperverletzung; Arbeitnehmerschutz; Baustellenkoordinator

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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