Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Behördliches Verfahren: 1.1 Zur Popularbeschwerde Die XXXX (Erstbeschwerdeführer) und der XXXX (zum damaligen Zeitpunkt der Zweitbeschwerdeführer) erhoben am 10.08.2022 bei der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) Popularbeschwerde gegen die Erstmitbeteiligte Partei (ErstmbP) wegen der XXXX -Sendung XXXX vom 15.07.2022 mit dem Titel XXXX . Die Beschwerdeführer werfen der ErstmbP... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden „belangte Behörde“) Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF; im Folgenden „Erstbeschwerdeführer“) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G und beantragte die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer „dadurch, dass er durch den auf XXXX bezogenen Kommentar des XXXX in der XXXX vom XXXX ‚Ja ich ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden „belangte Behörde“) Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF; im Folgenden „Erstbeschwerdeführer“) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G und beantragte die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer „dadurch, dass er durch den auf XXXX bezogenen Kommentar des XXXX in der XXXX vom XXXX ‚Ja ich ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 12.04.2019 erhob die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria – KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Feststellung, dass der Österreichische Rundfunk durch einen am XXXX im Fernsehprogramm XXXX im Rahmen der Sendung „ XXXX “ ausgest... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 12.04.2019 erhob die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria – KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Feststellung, dass der Österreichische Rundfunk durch einen am XXXX im Fernsehprogramm XXXX im Rahmen der Sendung „ XXXX “ ausgest... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: „belangte Behörde“) Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass der Österreichischen Rundfunk (ORF; im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) durch die Gestaltung der am XXXX im XXXX ausgestrahlten Live-Diskussionssendung zur XXXX „ XXXX “ di... mehr lesen...