Entscheidungsdatum
10.11.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W282 2269376-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde der XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Peter ZÖCHBAUER in 1040 Wien, mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichischer Rundfunk sowie 2. dessen Generaldirektor Mag. Roland WEIßMANN, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem ORF-G zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde der römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Peter ZÖCHBAUER in 1040 Wien, mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichischer Rundfunk sowie 2. dessen Generaldirektor Mag. Roland WEIßMANN, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem ORF-G zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
1. Behördliches Verfahren:
1.1 Zur Popularbeschwerde
Die XXXX (Erstbeschwerdeführer) und der XXXX (zum damaligen Zeitpunkt der Zweitbeschwerdeführer) erhoben am 10.08.2022 bei der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) Popularbeschwerde gegen die Erstmitbeteiligte Partei (ErstmbP) wegen der XXXX -Sendung XXXX vom 15.07.2022 mit dem Titel XXXX . Die Beschwerdeführer werfen der ErstmbP eine Verletzung des Objektivitätsgebots vor, da sie einseitig und unsachlich gegen die Luftfahrtbranche berichtet habe. Grundlage der Sendung sei eine Greenpeace-Studie gewesen, laut der ein Drittel aller Kurzstreckenflüge durch Bahnfahrten ersetzt werden könne. In der Sendung seien ausschließlich bahnfreundliche Organisationen (Greenpeace, VCÖ, Umweltbundesamt) zitiert worden, während Gegenargumente der Luftfahrt völlig fehlten. Die Beschwerdeführer sehen dadurch die Prinzipien von Objektivität, Ausgewogenheit und journalistischer Sorgfalt (§ 4 und § 10 ORF-G) verletzt. Außerdem hätten in der Sendung unkritische Aussagen über angebliche Steuervorteile der Luftfahrt überhandgenommen. Die ErstmbP habe weder Stellungnahmen der Luftfahrtbranche eingeholt noch frühere, gegenteilige Presseaussendungen (z.?B. der XXXX vom 27.10.2021) berücksichtigt.Die römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und der römisch 40 (zum damaligen Zeitpunkt der Zweitbeschwerdeführer) erhoben am 10.08.2022 bei der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) Popularbeschwerde gegen die Erstmitbeteiligte Partei (ErstmbP) wegen der römisch 40 -Sendung römisch 40 vom 15.07.2022 mit dem Titel römisch 40 . Die Beschwerdeführer werfen der ErstmbP eine Verletzung des Objektivitätsgebots vor, da sie einseitig und unsachlich gegen die Luftfahrtbranche berichtet habe. Grundlage der Sendung sei eine Greenpeace-Studie gewesen, laut der ein Drittel aller Kurzstreckenflüge durch Bahnfahrten ersetzt werden könne. In der Sendung seien ausschließlich bahnfreundliche Organisationen (Greenpeace, VCÖ, Umweltbundesamt) zitiert worden, während Gegenargumente der Luftfahrt völlig fehlten. Die Beschwerdeführer sehen dadurch die Prinzipien von Objektivität, Ausgewogenheit und journalistischer Sorgfalt (Paragraph 4 und Paragraph 10, ORF-G) verletzt. Außerdem hätten in der Sendung unkritische Aussagen über angebliche Steuervorteile der Luftfahrt überhandgenommen. Die ErstmbP habe weder Stellungnahmen der Luftfahrtbranche eingeholt noch frühere, gegenteilige Presseaussendungen (z.?B. der römisch 40 vom 27.10.2021) berücksichtigt.
1.2 Nach Übermittlung der Popularbeschwerde an die ErstmbP nahm diese Stellung, wies die Vorwürfe zurück und betonte, dass die Sendung XXXX ein Wirtschaftsmagazin sei, das regelmäßig unterschiedliche Mobilitätsthemen aufgreift. Die Sendung habe die Vor- und Nachteile des Bahnfahrens beleuchtet und auch kritische Punkte genannt, etwa hohe Ticketpreise und Buchungsprobleme. Greenpeace sei nur in einem Satz der Anmoderation erwähnt worden; der Schwerpunkt habe auf offiziellen Daten des Umweltbundesamts gelegen. Auch Vertreter der Luftfahrtbranche kämen regelmäßig in anderen Sendungen zu Wort. In der besagten Sendung hätten ausschließlich Experten aus Wissenschaft, Bahn und Tourismus gesprochen; NGOs wie Greenpeace oder Global 2000 seien nicht beteiligt gewesen. Die Aussagen zur Steuerbefreiung des Flugbenzins seien sachlich korrekt und nicht wertend. Zudem fehle es den Beschwerdeführern an einer Beschwerdelegitimation, da sie weder individuell betroffen noch wirtschaftlich beeinträchtigt seien.1.2 Nach Übermittlung der Popularbeschwerde an die ErstmbP nahm diese Stellung, wies die Vorwürfe zurück und betonte, dass die Sendung römisch 40 ein Wirtschaftsmagazin sei, das regelmäßig unterschiedliche Mobilitätsthemen aufgreift. Die Sendung habe die Vor- und Nachteile des Bahnfahrens beleuchtet und auch kritische Punkte genannt, etwa hohe Ticketpreise und Buchungsprobleme. Greenpeace sei nur in einem Satz der Anmoderation erwähnt worden; der Schwerpunkt habe auf offiziellen Daten des Umweltbundesamts gelegen. Auch Vertreter der Luftfahrtbranche kämen regelmäßig in anderen Sendungen zu Wort. In der besagten Sendung hätten ausschließlich Experten aus Wissenschaft, Bahn und Tourismus gesprochen; NGOs wie Greenpeace oder Global 2000 seien nicht beteiligt gewesen. Die Aussagen zur Steuerbefreiung des Flugbenzins seien sachlich korrekt und nicht wertend. Zudem fehle es den Beschwerdeführern an einer Beschwerdelegitimation, da sie weder individuell betroffen noch wirtschaftlich beeinträchtigt seien.
Die Beschwerdeführer replizierten hierauf, dass sie sehr wohl individuell betroffen seien, da die Sendung explizit auf Flüge von und nach XXXX Bezug nehme und somit direkt den XXXX betreffe. Durch die negative Darstellung des Fliegens werde der wirtschaftliche Ruf der Erstbeschwerdeführerin geschädigt. Der Zweitbeschwerdeführer sei als Zusammenschluss der wichtigsten Akteure der Luftfahrt ebenfalls betroffen. Die Sendung der ErstmbP sei klar parteiisch, da keine Vertreter der Luftfahrt zu Wort gekommen seien und ausschließlich bahnfreundliche Stimmen präsentiert wurden. Die Berufung der ErstmbP auf frühere, andere Berichte sei unerheblich, da es um die konkrete Sendung XXXX gehe. Die Beschwerdeführer sehen darin eine eindeutige Verletzung der journalistischen Objektivität und eine verzerrte öffentliche Wahrnehmung.Die Beschwerdeführer replizierten hierauf, dass sie sehr wohl individuell betroffen seien, da die Sendung explizit auf Flüge von und nach römisch 40 Bezug nehme und somit direkt den römisch 40 betreffe. Durch die negative Darstellung des Fliegens werde der wirtschaftliche Ruf der Erstbeschwerdeführerin geschädigt. Der Zweitbeschwerdeführer sei als Zusammenschluss der wichtigsten Akteure der Luftfahrt ebenfalls betroffen. Die Sendung der ErstmbP sei klar parteiisch, da keine Vertreter der Luftfahrt zu Wort gekommen seien und ausschließlich bahnfreundliche Stimmen präsentiert wurden. Die Berufung der ErstmbP auf frühere, andere Berichte sei unerheblich, da es um die konkrete Sendung römisch 40 gehe. Die Beschwerdeführer sehen darin eine eindeutige Verletzung der journalistischen Objektivität und eine verzerrte öffentliche Wahrnehmung.
1.4. In einer weiteren Stellungnahme argumentieren die Beschwerdeführer, dass die Sendung wesentliche Fakten unterschlagen habe. So sei der CO?-Anteil der zivilen Luftfahrt in Europa mit nur 0,52?% gering. Zudem müsse bei der Beurteilung der Klimabilanz auch die CO?-Intensität der Infrastruktur (z.?B. Bau und Wartung von Bahntrassen) berücksichtigt werden. Unter Verweis auf eine Studie der Friedrich-Naumann-Stiftung (2021) wird dargelegt, dass bei ganzheitlicher Betrachtung die Bahn nicht zwangsläufig klimafreundlicher sei. Hätte die ErstmbP die Beschwerdeführer angehört, wären diese Aspekte berücksichtigt worden.
1.5. Die ErstmbP hielt dem in einer Replik entgegen, dass die von den Beschwerdeführern zitierte Studie wissenschaftlich umstritten und methodisch nicht anerkannt sei. Selbst diese Studie komme bei realistischen Annahmen zu dem Ergebnis, dass Bahn