Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des dreigeschoßigen Wohnhauses in L, R-Straße 29, Grundstück Nr. 682, KG X, u.a. unter Punkt 1. zu folgender Sicherungsmaßnahme verpflichtet: "Die Türen, die auf die hofseitigen Balkone führen, sind versperrt zu halten und durch geeignete Maßnahmen so abzusichern, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht möglich ist. Weiters ist ein Anschlag anzubringen, ... mehr lesen...
Index: L10104 Stadtrecht Oberösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art116 Abs3;B-VG Art117 Abs7;B-VG Art119 Abs2;Statut Linz 1980 §41 Abs6 litb;Statut Linz 1980 §48 Abs5;VVG §1 Abs1;VVG §1 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Gem § 1 Abs 1 VVG und § 1 Abs 2 VVG obliegt in den Städten mit eigenem Statut die Vollstreckung von Bescheiden der Bezirksve... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VVG §1 Abs1;VVG §1 Abs2;VVG §1 Abs3;
Rechtssatz: Stellt der Bescheid keinen Leistungsbescheid dar, so ist er keiner Vollstreckung zugänglich. Er kann jedoch die Grundlage für Vollzugsmaßnahmen bilden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986030130.X02 Im RIS seit 04.08.2005 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 9. März 1976 wurde der Beschwerdeführer wegen der am 12. November 1975 begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) sowie nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Geldstrafen von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage) nach dem Kraftfahrgesetz sowie S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage) und S 300,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) nach der Straßenver... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren - VVG40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §31 Abs2VStG §31 Abs3VStG §53 Abs2VVG §1 Abs1VVG §1 Abs2 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/03/0034
Rechtssatz: 1. Vollstreckungsverjährung tritt nicht ein, wenn die Eintreibung der Geldstrafe vor Fristablauf begonnen wird. 2. Der Umstand, dass der Verurteilte die von ihm geschuldete... mehr lesen...